Leitsatz

Ein deutscher Nationalspieler wollte seine Einkünfte aus Promotions-Maßnahmen nicht der Gewerbesteuer unterwerfen und argumentierte, dass seine Teilnahme an den Werbemaßnahmen eine arbeitsvertragliche Pflicht gewesen sei und daher Arbeitslohn vorliege. Das FG Münster widersprach ihm.

 

Sachverhalt

Ein Profifußballer eines Bundesligavereins wurde zur Weltmeisterschaft 2002 in die deutsche Nationalmannschaft berufen. Als Nationalspieler nahm er an Promotions-Maßnahmen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) teil und erhielt hierfür eine entsprechende Vergütung. Das Finanzamt setzte die Werbeeinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Der Fußballer wehrte sich gegen diese steuerliche Einordnung und trug insbesondere vor, dass er aufgrund seines Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen sei, an den Promotions-Maßnahmen teilzunehmen. Daher lag seiner Ansicht nach keine gewerbliche Tätigkeit vor.

 

Entscheidung

Das FG beurteilt seine Werbeaktivitäten als gewerbliche Tätigkeit, da der Fußballspieler Unternehmerinitiative entfaltet hat bzw. ein entsprechendes Unternehmerrisiko bei seiner Werbetätigkeit trug. Zwar hat er sich gegenüber dem DFB zur Teilnahme an Werbeveranstaltungen bereit erklärt; er war jedoch weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund eines Grundlagenvertrags zwischen dem Ligaverband und dem DFB zur Teilnahme verpflichtet. Das FG erkannte zwar den "großen faktischen Druck", der aus der Praxis des DFB herrührt, die sich weigernden Spieler von der WM-Teilnahme auszuschließen; dennoch stand es dem Spieler nach Ansicht des FG immer noch frei, einen Spielausschluss zu akzeptieren und die geforderte Einverständniserklärung zur Werbeteilnahme zu verweigern.

 

Hinweis

Das FG weist darauf hin, dass keine Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG vorliegen, da der Spieler bei der Werbetätigkeit eigene originäre Rechte zur Verwertung überlassen hat.

Ein Berufssportler kann als Arbeitnehmer tätig sein, wenn er auf Grundlage seines Arbeitsvertrags für seinen Verein bzw. dessen Sponsor wirbt. Nichtselbstständige Einkünfte liegen auch vor, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft seines Arbeitgebers eingegliedert ist (= Arbeitslohn von Dritter Seite). Der Spieler schuldet in diesem Fall seine Arbeitskraft und ist vom Risiko der Erwerbstätigkeit freigestellt.

Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 16.04.2010, 14 K 116/06 G

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