Leitsatz

Der geldwerte Vorteil einer privaten Nutzung ist zu versteuern, wenn dem Arbeitnehmer, dem kein privater Pkw zur Verfügung steht, die private Nutzung des Dienstwagens zwar nicht ausdrücklich gestattet, aber auch nicht untersagt ist und die Umstände des Einzelfalls eine konkludente Erlaubnis der Privatnutzung nahe legen.

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, eine in Großbritannien ansässige Limited, hatte dem Geschäftsführer einer inländischen Niederlassung einen Pkw zur Verfügung gestellt. Der Anstellungsvertrag hat eine private Nutzung weder erlaubt noch verboten. Die Frage der Privatnutzung wurde nicht geprüft, obwohl dem Geschäftsführer kein privater Pkw zur Verfügung stand.

 

Entscheidung

Das FG wertete den Sachverhalt dahin gehend, dem Geschäftsführer sei eine private Nutzung des Dienstwagens konkludent gestattet worden. Wenn der Geschäftsführer für private Fahrten nicht auf einen anderen Pkw zurück greifen kann, ihm sein Dienstwagen praktisch jederzeit zur Verfügung steht und der Arbeitgeber eine Privatnutzung nicht untersagt und ein Verbot wegen der räumlichen Entfernung auch gar nicht überwachen könnte, ließen sich diese Umstände nur i. S. e. stillschweigenden Erlaubnis deuten.

 

Hinweis

Bei den besonderen Umständen des entschiedenen Einzelfalls erscheint die Auffassung des FG überzeugend. Entgegen der Annahme des FG dürfte auch kein Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH gegeben sein. Dass kein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung spricht, hat der BFH lediglich für Fälle entschieden, in denen die private Nutzung des Dienstwagens verboten war. Ungeklärt sind weiterhin die Fälle, in denen der Arbeitgeber zwar ein Verbot ausgesprochen hat, jedoch mehr oder weniger deutliche Umstände dafür sprechen, dies Verbot werde nicht oder nur zum Schein überwacht. Insoweit ist zu befürchten, dass einzelne Betriebe die Rechtsprechung des BFH als eine Einladung zu fragwürdigen Gestaltungen missverstehen. Damit wird zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber mit der 1 % - Regelung das Ziel einer einfachen und gerechten Besteuerung (wieder einmal) deutlich verfehlt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2013, 11 K 11245/08

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