Zusammenfassung

 
Begriff

Eine private Kranken-Vollversicherung (PKV) kann als Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeschlossen werden. Der Leistungsumfang in der PKV kann individuell vereinbart werden. Die Vollversicherung steht allerdings nur einem begrenzten Personenkreis offen. Private Kranken-Zusatzversicherungen können sowohl von privat als auch von gesetzlich Versicherten genutzt werden.

Für jedes privat versicherte Familienmitglied können die Beiträge steuerlich geltend gemacht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die PKV sind das Versicherungsvertragsgesetz und die entsprechenden Tarifbedingungen maßgeblich. Die Leistungen der GKV sind im SGB V, den Satzungen der gesetzlichen Kassen sowie in entsprechenden Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt.

 

1 Privater Vollversicherungsschutz

1.1 Personenkreis

Privat krankenversichern können sich nur jene, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Darüber hinaus darf auch kein Anspruch auf freie Heilfürsorge bzw. auf Leistungen für Asylbewerber bestehen.[1]

1.2 Umfang

Standardmäßig umfasst die private Kranken-Vollversicherung ambulante und stationäre Leistungen sowie üblicherweise die Kostenerstattung von Zahnbehandlungen und -ersatz. Berufstätige können zudem Krankentagegeld bis zum vollen Nettoeinkommen mitversichern. In welchem Umfang die Kosten konkret erstattet werden sollen, kann bei bestimmten Positionen – wie etwa bei Zahnersatz – frei gewählt werden. Für Beamte und Pensionäre gelten Sonderregelungen.

Viele Tarife bieten Selbstbehalte an, um den Beitrag zu senken. Zahlreiche Versicherungsunternehmen bieten die Möglichkeit von Beitragsrückerstattungen entsprechend der vertraglichen Regelungen an.

2 Beitragsfestsetzung

Die Beiträge zur PKV werden nicht prozentual aus dem Arbeitsentgelt wie in der GKV berechnet, sondern werden entsprechend des versicherten Risikos erhoben.

2.1 Familienversicherung

In der PKV gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung. Für jedes privat versicherte Familienmitglied ist ein eigener Beitrag zu zahlen.

2.2 Beitragstragung/-zuschuss

Der Beitrag zur PKV muss vom Versicherten selbst an das Versicherungsunternehmen überwiesen werden. Im Unterschied zur GKV übernehmen das weder der Arbeitgeber noch der Rentenversicherungsträger. Diese zahlen aber – in Anlehnung an die Vorgaben für gesetzlich Versicherte – einen Zuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag.[1] Der Zuschuss muss unter Vorlage des Beitragsbescheids beantragt werden. Privat versicherte Selbstständige zahlen – wie in der GKV – ihren Beitrag immer allein.

3 Standardtarif

Der Standardtarif ist für privat Versicherte vorgesehen, die sich beispielsweise in einer finanziellen Notlage befinden. Er steht privat Versicherten zur Wahl, die vor 2009 eine private Kranken-Vollversicherung abgeschlossen hatten.

Der Beitrag für den Standardtarif ist begrenzt auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings werden beim Wechsel vom Normal- in den Standardtarif die bisher angesparten Alterungsrückstellungen angerechnet, sodass der Beitrag bei langjährig privat Versicherten in der Regel deutlich unter dem GKV-Höchstbeitrag liegt.

Der Leistungsumfang des PKV-Standardtarifs orientiert sich an dem der gesetzlichen Krankenkassen.

 
Achtung

Vorversicherungszeiten und Altersgrenzen

Für das Wechselrecht in den Standardtarif gelten unter anderem bestimmte Vorversicherungszeiten und Altersgrenzen.[1]

4 Basistarif

4.1 Wechselrecht

Ein Wechselrecht vom Normal- in den Basistarif haben privat Versicherte, die ab 2009 eine Privatversicherung abgeschlossen hatten. Auch hier ist der Höchstbeitrag auf den der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt. Sollte ein Versicherter im Basistarif durch diesen Beitrag hilfebedürftig werden, ist der Beitrag zu halbieren. Würde auch dieser halbe Beitrag zur Hilfebedürftigkeit führen, übernimmt der Träger der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe den Restbetrag.

4.2 Nichtversicherte

Im Basistarif müssen u. a. auch Nichtversicherte[1] aufgenommen werden, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind.

Eine Ablehnung des Antrags wegen Vorerkrankungen ist nicht zulässig, Risikozuschläge dürfen nicht verlangt werden.

5 Notlagentarif

Der Notlagentarif ist für Beitragsschuldner gedacht, die nicht hilfebedürftig sind. Weil die Leistungen auf Notfall- und Schmerzbehandlungen beschränkt sind, ist dieser Tarif mit ca. 120 EUR monatlich sehr günstig. Die aufgelaufenen Beitragsschulden werden mit dem Preis des Notlagentarifs rückwirkend bis max. zum 1.1.2009 neu berechnet. Sobald die Schulden beglichen sind, wird der ursprüngliche Privattarif reaktiviert.[1]

[1] § 193 Abs. 4 VVG;

§ 12h VAG.

6 Kündigung des Versicherungsvertrags

6.1 Vertragliche Kündigungsrechte

Beim Wechsel von einem privaten Versicherer zu einem anderen ist in der Regel eine Kündigungsfrist bis zum Ende des Versicherungsjahres einzuhalten.[1] Die beim alten Versicherer an...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge