Durch die Wahl der Zuflussbesteuerung konnte die Besteuerung früher i. d. R. aufgeschoben werden. Verwaltungsseitig wurde davon ausgegangen, dass bei Wahl der Zuflussbesteuerung ein Gewinn erst entsteht, sobald die Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigen.[1] Daran hält die Finanzverwaltung für Veräußerungen, die vor dem 1.1.2004 erfolgt sind, fest.

Bei Veräußerungen nach dem 31.12.2003 wird für Zwecke der Zuflussbesteuerung von Anfang an die Rente in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt. Nach dieser geänderten Beurteilung der Finanzverwaltung entsteht bei Wahl der Zuflussversteuerung ein Gewinn, wenn der "Tilgungsanteil" der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigt. Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene "Zinsanteil" stellt nach Meinung der Finanzverwaltung[2] bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine nachträgliche Betriebseinnahme dar, sodass die Besteuerung in Höhe des in der Rente enthaltenen Zinsanteils bereits mit der ersten Rentenzahlung und nicht erst nach vollständiger Verrechnung mit dem veräußerten Buchkapital beginnt. Der Zinsanteil unterliegt als nachträgliche Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuer.[3] .

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