Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer heiratet im September und möchte seine Steuerklasse wechseln. Er erhält ein Gehalt von 3.030 EUR und hatte bisher Steuerklasse I, keine Kinder, 9 % Kirchensteuer. Seine Ehepartnerin verdient 2.970 EUR brutto und hatte bisher ebenfalls die Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer. Für beide wird zur Ermittlung der Lohnsteuer ein Zusatzbeitrag von 1,7 % zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt.

 
Lohnsteuer Ehemann bisher (I/0)
Bruttolohn 3.030,00 EUR
Lohnsteuer 323,75 EUR
Solidaritätszuschlag + 0,00 EUR
Kirchensteuer + 29,13 EUR
Gesamt 352,88 EUR
 
Lohnsteuer Ehefrau bisher (I/0)
Bruttolohn 2.970,00 EUR
Lohnsteuer 310,33 EUR
Solidaritätszuschlag + 0,00 EUR
Kirchensteuer + 0,00 EUR
Gesamt 310,33 EUR

Die lohnsteuerliche Gesamtbelastung der Ehepartner beträgt 663,21 EUR.

Welche Lohnsteuerklasse sollte der Arbeitnehmer wählen und wäre ein Wechsel für ihn vorteilhaft?

Ergebnis

Ändert sich der Familienstand des Arbeitnehmers durch Heirat, führt dies automatisch dazu, dass die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden die melderechtlichen Änderungen des Familienstandes an die Finanzverwaltung übermitteln. Dadurch werden Ehepartner programmgesteuert ab dem Heiratsmonat in die Steuerklassen IV/IV eingereiht. Der Wechsel in Steuerklasse IV/IV bringt allerdings keine steuerlichen Veränderungen in der monatlichen Entgeltabrechnung. Bei der Wahl der Steuerklasse IV wird man lohnsteuerlich behandelt wie ein Alleinstehender, d. h. die Versteuerung erfolgt nach der Grundtabelle.

Der Wechsel in die Steuerklassen III und V muss von den Ehepartnern gemeinsam beim Finanzamt beantragt werden und bringt folgende Veränderung:

 
Lohnsteuer Ehemann Steuerklasse (III/0)
Bruttolohn 3.030,00 EUR
Lohnsteuer 65,00 EUR
Solidaritätszuschlag + 0,00 EUR
Kirchensteuer + 5,85 EUR
Gesamt 70,85 EUR
 
Lohnsteuer Ehefrau Steuerklasse V
Bruttolohn 2.970,00 EUR
Lohnsteuer 634,66 EUR
Solidaritätszuschlag + 0,00 EUR
Kirchensteuer + 0,00 EUR
Gesamt 634,66 EUR

Die steuerliche Gesamtbelastung der Ehepartner bei Steuerklassenwahl III/V beträgt 705,51 EUR.

Ein Wechsel der Steuerklassen ist nicht empfehlenswert. Steuererstattungen, die sich durch unterschiedlichen Arbeitsverdienst beider Ehepartner ergeben, können dann erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Hinweis

Die Ehepartner können sich bei Steuerklasse IV/IV auch für das Faktorverfahren entscheiden.

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