Sachverhalt

Ein junger Mann, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet, arbeitet ein Wochenende (Samstag und Sonntag für jeweils 50 EUR) als Aushilfe in einem Restaurant. Er war im laufenden Kalenderjahr noch nicht kurzfristig beschäftigt. Die Beschäftigung meldet er ordnungsgemäß bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber geht von einer abgabenfreien kurzfristigen Beschäftigung aus.

Handelt es sich tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung?

Ergebnis

Personen, die bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind, üben eine Beschäftigung berufsmäßig aus, wenn das Entgelt aus der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR übersteigt. Die Berufsmäßigkeit schließt für diesen Fall eine kurzfristige Beschäftigung aus. Der junge Mann verdient insgesamt jedoch nur 100 EUR, also weniger als die Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Im Lohnprogramm wird die Beschäftigung mit dem Personengruppenschlüssel 110, Beitragsgruppenschlüssel 0000 angelegt.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Besteuerung kann entweder über die ELStAM oder pauschal mit 25 % (steuerlich kurzfristige Beschäftigung) erfolgen. Steuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird. Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen und der Tageslohn nicht über 150 EUR liegen. Der maximal zulässige Stundenlohn ist auf 19 EUR beschränkt. Die pauschale Lohnsteuer von 25 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer, kann auf den Mitarbeiter abgewälzt werden.

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