Sachverhalt

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigte werden zum 1.4. in einem Freizeitpark angestellt. Das Geschäft ist stark von den Witterungsbedingungen und den damit einhergehenden schwankenden Besucherzahlen abhängig. Daher vereinbart der Arbeitgeber mit allen Beschäftigten "Arbeit auf Abruf" und zudem einen Stundenlohn i. H. d. gesetzlichen Mindestlohns.

Darüber hinaus ist mit Arbeitnehmer A eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 10 Stunden und mit Arbeitnehmer B eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden vereinbart. Der Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer C enthält keine Aussagen zur wöchentlichen Arbeitszeit.

Wie sind die Beschäftigungen von Arbeitnehmer A, B und C sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Arbeitnehmer A

Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit – bei Arbeitnehmer A 2,5 Stunden pro Woche – zusätzlich abrufen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann sich dabei auf bis zu 12,5 Stunden erhöhen.

Aufgrund des erzielten Mindestlohns und der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit ist grundsätzlich von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen. Werden gelegentlich bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abgerufen, ist ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR von nicht mehr als 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres bis zu dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 EUR) unschädlich. Ein weiteres Überschreiten führt zur Sozialversicherungspflicht. Gleiches gilt, wenn zu Beschäftigungsbeginn abzusehen ist, dass die zusätzliche wöchentliche Arbeitszeit von 25 % dauerhaft abgerufen und die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten wird. Sozialversicherungspflicht besteht dann bereits ab 1.4.

Arbeitnehmer B

Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Dabei wird die entfallene Arbeitszeit nicht vergütet.

Bei Arbeitnehmer B kann sich die wöchentliche Arbeitszeit somit um 2 Stunden auf 8 Stunden verringern. Da der Arbeitnehmer den Mindestlohn verdient, ist im Rahmen einer vorausschauenden versicherungsrechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auszugehen.

Arbeitnehmer C

Aufgrund einer fehlenden Vereinbarung wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zugrunde gelegt. Unterschreitet die abgerufene wöchentliche Arbeitszeit den gesetzlichen vorgegebenen Wert, besteht dennoch ein Entgeltanspruch und damit ein Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger für volle 20 Wochenstunden ("fiktive" Entgeltzahlungen, sog. Phantomlohn). In diesen Fällen wird die Geringfügigkeitsgrenze bereits mit dem Mindestlohnanspruch überschritten. Ab Beschäftigungsbeginn besteht damit Sozialversicherungspflicht.

Liegt eine wirksame Lohnverzichtserklärung des Arbeitnehmers vor, werden keine Beiträge aus dem Phantomlohn berechnet.

Hinweis

Der Arbeitgeber kann entweder eine wöchentliche Höchst- oder eine Mindestarbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Unzulässig ist die Kombination von Mindest- und Höchstarbeitszeit.

Wichtig

Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als "Arbeit auf Abruf" ausgeübt, ist zwingend eine wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren. Nur so kann der unmittelbare Eintritt von Sozialversicherungspflicht zu Beschäftigungsbeginn vermieden werden.

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