Sachverhalt

Ein Leiter einer gemeinnützigen Einrichtung, die Freizeitangebote wie Sportgemeinschaften und künstlerische Arbeitsgemeinschaften für Kinder anbietet, ist auf die Mitarbeit von freiwilligen Helfern angewiesen. Diese Helfer arbeiten üblicherweise neben einer Hauptbeschäftigung einige Stunden nachmittags oder am Wochenende.

Wie können diese Mitarbeiter für ihre Tätigkeit entlohnt werden?

Ergebnis

Für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind, kann der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR jährlich genutzt werden.

Der Betrag kann en bloc oder monatlich mit je 250 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Ist der Arbeitseinsatz in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch und wird nach Stunden abgerechnet, ist das unproblematisch, sofern die 3.000 EUR im Jahr nicht überschritten werden.

Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ggf. kann der übersteigende Teil als Minijob abgerechnet werden.

Praxis-Tipp

Auch für Rentner, Studenten, Arbeitslose, Schüler und Hausfrauen bzw. Hausmänner kann der Übungsleiterfreibetrag infrage kommen. Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Entgelts wird der pro Jahr zur Verfügung stehende Steuerfreibetrag i. H. v. 3.000 EUR immer als erstes in voller Höhe vom zu erwartenden Gesamtverdienst abgezogen. Ergibt sich danach ein Verdienst bis 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR), liegt ein Minijob vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge