Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 2.500 EUR, Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 1,7 % KV-Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeber hat 2020 für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abgeschlossen, die eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente vorsieht. Der Beitrag beträgt monatlich 40 EUR, davon werden 20 EUR durch Gehaltsumwandlung finanziert, und 20 EUR (1/12 von 240 EUR) werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn übernommen. Der Arbeitgeber ist aufgrund des geltenden Tarifvertrags nicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung verpflichtet.

Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?

Ergebnis

Für Arbeitgeber, die sog. Geringverdienern ab 2018 einen zusätzlichen Zuschuss zur Direktversicherung, zum Pensionsfonds oder zur Pensionskasse zahlen, gibt es einen Förderbeitrag, der direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden kann. Seit dem 1.1.2020 gelten als Geringverdiener Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.575 EUR monatlich beträgt. Der Förderbeitrag wird für Zuschüsse ab 240 EUR bis max. 960 EUR jährlich gewährt.

Der Förderbetrag für den Arbeitgeber beträgt in diesem Fall 30 % von 20 EUR, also 6 EUR. Dieser Betrag wird als Erstattungsbetrag in der Zeile 23 der Lohnsteuer-Anmeldung ausgewiesen und verrechnet.

 
Gehalt   2.500,00 EUR
Direktversicherung als zusätzliche Arbeitgeberleistung (steuer- und beitragsfrei, gehört nicht zum Gesamtbrutto)   20,00 EUR
Gehaltsumwandlung   -20,00 EUR
Direktversicherung (steuer- und beitragsfrei)   20,00 EUR
Gesamtbrutto   2.500,00 EUR
Steuerbrutto 2.480,00 EUR  
Sozialversicherungsbrutto 2.480,00 EUR  
Lohnsteuer 204,16 EUR  
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR  
Gesamtabzug Steuern   - 204,16 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 202,12 EUR  
Pflegeversicherung (2,3 %) 57,04 EUR  
Rentenversicherung (9,3 %) 230,64 EUR  
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 32,24 EUR  
Gesamtabzug Sozialversicherung   - 522,04 EUR
Gesetzliches Netto   1.773,80 EUR
Abzug Direktversicherung (aus Umwandlung)   - 20,00 EUR
Auszahlbetrag   1.753,80 EUR

Hinweis

Der BAV-Förderbetrag wird nur für nicht gezillmerte Verträge gewährt. Bei der Zillmerung werden die Abschluss- und Vertriebskosten für die Versicherung nicht auf die Laufzeit des Vertrags verteilt, sondern mit den ersten Raten verrechnet. Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden, sind i. d. R. nicht gezillmert. Bei neuen Verträgen weist die Versicherung i. d. R. auf die Förderfähigkeit gem. § 100 EStG hin.

Der Zuschuss kann als Monats- oder Jahresbetrag geleistet werden.

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