Sachverhalt

Ein Mitarbeiter mit Steuerklasse I und einem Bruttolohn von 5.000 EUR monatlich erhält ab 8.1. einen neuen Dienstwagen, Bruttolistenpreis 42.320 EUR inkl. USt, den er sowohl für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (10 km) als auch für private Fahrten nutzen darf.

Bei der Besteuerung nach der 1-%- und 0,03-%-Regelung ergeben sich folgende monatlichen Beträge:

 
Privatnutzung (1 % aus 42.300 EUR) 423,00 EUR
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % aus 42.300 EUR x 10 km) + 126,90 EUR
Geldwerter Vorteil monatlich 549,90 EUR
Jährlich (549,90 EUR x 12 Monate) 6.598,80 EUR

Da dem Mitarbeiter die Besteuerung nach der 1-%- und 0,03-%-Regelung zu teuer ist, will er ein Fahrtenbuch führen und die Privatfahrten durch Einzelnachweis versteuern. Der Arbeitgeber ist skeptisch, ob der Mitarbeiter ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, außerdem lehnt er die Berechnung als zu aufwändig ab.

Wie hoch ist die Differenz zwischen dem zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der 1-%- und 0,03-%-Regelung und dem nach der Fahrtenbuchmethode?

Kann der Mitarbeiter den zu hoch angesetzten geldwerten Vorteil in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen?

Ergebnis

Ja, bei der Einkommensteuerveranlagung kann der Mitarbeiter die Beträge dem Finanzamt mitteilen und der vom Arbeitgeber gemeldete Bruttoarbeitslohn wird vom Finanzamt entsprechend gekürzt.

Der Arbeitgeber versteuert den geldwerten Vorteil nach der Pauschalmethode (1-%- und 0,03-%-Regelung). Dies vermindert das Haftungsrisiko des Arbeitgebers, da diese Regelung gesetzlich vorrangig ist. Mängel im Fahrtenbuch gehen bei dieser Ergebnis ausschließlich zu Lasten des Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber bescheinigt dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres die insgesamt aus dem Betrieb des Fahrzeugs angefallenen Kosten. Die Werte aus der Finanzbuchhaltung müssen bei Arbeitgebern mit Vorsteuerabzug um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöht werden (Bruttowerte).

Abrechnung nach Fahrtenbuch

Der Arbeitgeber bescheinigt auf das Jahresende folgende Werte:

  • Kaufpreis brutto: 36.000 EUR
  • Gesamtkosten (inkl. Abschreibung): 10.398 EUR brutto

Der Mitarbeiter kann anhand seines Fahrtenbuchs folgende Fahrleistungen nachweisen:

  • Gesamtfahrleistung: 25.000 km
  • Privatfahrten: 6.000 km
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 4.000 km (10 km einfache Entfernung)
 
Gesamtkosten brutto 10.398,00 EUR
Kosten pro km (10.398 EUR : 25.000 km) 0,416 EUR
Geldwerter Vorteil Privatfahrten (6.000 km) zzgl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (4.000 km) gesamt (10.000 km x 0,416 EUR) 4.160,00 EUR
Bisher vom Arbeitgeber versteuert 6.598,80 EUR
Zuviel versteuert 2.438,80 EUR

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters wird der vom Arbeitgeber gemeldete Bruttoarbeitslohn vom Finanzamt um 2.438,80 EUR gekürzt. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird daneben gewährt.

Als Werbungskosten kann der Mitarbeiter geltend machen:

230 Tage x 10 km x 0,30 EUR = 690 EUR.

Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR höher ist, wird dieser gewährt.

Der Arbeitnehmer kann über seine Einkommensteuererklärung nur eine Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohns erreichen. Die Korrektur des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts ist nicht möglich.

Hinweis

Beim Werbungskostenabzug können für die einfache Entfernung von bis zu 20 km 0,30 EUR/km berücksichtigt werden. Bei Entfernungen über 20 km hinaus können für die übersteigenden Kilometer 0,38 EUR/km angesetzt werden.

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