Leitsatz

Für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des eigenen Einfamilienhauses ist kein häusliches Arbeitszimmer erforderlich. Die Raumkosten dürfen daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, urteilte das FG Nürnberg.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar ließ sich auf dem Dach seines selbstgenutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 5,05 Kilowatt Peak (kWp) installieren. In der Gewinnermittlung des Unternehmens "Stromerzeugung" machte der Ehemann die Kosten für ein 20,5 qm großes häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Zur Begründung erklärte er, dass er unter anderem den Schriftverkehr und die steuerlichen Angelegenheiten rund um die Anlage in diesem Zimmer abwickle. Allein den Zeitaufwand für die Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bezifferte er auf eine Stunde pro Monat, für die Überwachung der Ertragsdaten veranschlagte er wöchentlich noch einmal eineinhalb Stunden. Zusammen mit der übrigen Büroarbeit sei das Arbeitszimmer monatlich für neun Stunden betrieblich genutzt worden. Das Finanzamt erkannte die Raumkosten nicht an und argumentierte, dass das Arbeitszimmer für die betriebliche Tätigkeit nicht erforderlich war. Insbesondere der zeitliche Umfang der Raumnutzung ist nicht glaubhaft, meinte das Amt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes und erkannte die Raumkosten nicht als Betriebsausgaben an.

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur dann abziehbar, wenn der Raum für die entsprechende Tätigkeit auch erforderlich ist. Zwar ergibt sich dieses Kriterium nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, es ist jedoch aus dem Sinnzusammenhang der Arbeitszimmerregelung abzuleiten. Zwar wird bei anderen Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht vorausgesetzt, dass die Kosten auch tatsächlich für die Einkunftserzielung erforderlich sind. Bei Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ist dies allerdings berechtigt, da sie die private Lebensführung des Steuerpflichtigen besonders berühren.

Im Urteilsfall hat der Ehemann nicht nachweisen können, dass er das Arbeitszimmer in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise betrieblich genutzt hat und es somit erforderlich war. Die behauptete neunstündige monatliche Nutzung ist nicht glaubhaft, da der büromäßige Aufwand für die Verwaltung der Photovoltaikanlage nach Auffassung des Gerichts eher überschaubar war. Als Betriebseinnahmen musste lediglich die Einspeisevergütung eines einzigen Anbieters (zuzüglich Umsatzsteuer) verbucht werden. Als Betriebsausgaben waren nur die Abschreibungen, die Umsatzsteuernachzahlungen und drei andere Posten (u.a. Versicherungen) zu erfassen. Dass für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Zeitaufwand von monatlich einer Stunde anfiel, ist nicht nachvollziehbar, denn die Umsätze waren gleichbleibend und konnten häufig einfach aus dem Vormonat übernommen werden. Zudem waren Voranmeldungen ab dem Jahr 2009 nur noch quartalsmäßig abzugeben. Nach alledem war die betriebliche Nutzung des Raumes nur von ganz untergeordneter Bedeutung.

 

Hinweis

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht erforderlich (und somit steuerlich nicht anzuerkennen), wenn es lediglich zur Verwaltung zweier Eigentumswohnungen genutzt wird (Hessisches FG vom 21.11.2000, 13 K 1005/00).

Die BFH-Rechtsprechung stuft es als sachgerecht ein, Arbeitszimmeraufwendungen auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen (BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 47/96).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2012, 3 K 308/11

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