Leitsatz

Eine krankhafte Phobie gegen amtliche Post ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da die Krankheit frühzeitig bekannt ist, kann sich die erkrankte Person um eine entsprechende Vertretung bemühen.

 

Sachverhalt

Wird ein Einspruch verspätet eingelegt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§110 AO). Der Einspruch gilt dann als rechtzeitig eingelegt. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige an der fristgerechten Einspruchseinlegung ohne Verschulden gehindert war.

Im Urteilsfall klagte eine Mutter, die eine Einspruchsfrist versäumt hatte. Sie sollte ihren Anspruch auf Kindergeld durch Vorlage einer Schulbescheinigung der volljährigen Tochter nachweisen. Da sie auf diese Aufforderung nicht reagierte, forderte die Kindergeldkasse das gezahlte Kindergeld zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid legte die Mutter ihren begründeten Einspruch erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein. Sie beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sie an einer krankhaften Phobie gegen amtliche Post leide. Diese Krankheit führe zu innerlichen Angstzuständen, die eine Erledigung von amtlichen Angelegenheiten für sie unmöglich mache.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sieht in der Erkrankung der Klägerin keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die Verfahrensfrist sei durch eigenes Verschulden versäumt worden. Nach Auffassung der Richter war die Erkrankung bereits seit längerem bekannt und nicht erst plötzlich eingetreten. Ein entschuldbares Hindernis liege aber nur vor, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, die eine rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten unmöglich mache. Die Krankheit war im Urteilsfall lange Zeit vorher bekannt. Die Mutter hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ihre volljährige und haushaltszugehörige Tochter die Amtspost zur Kenntnis nimmt und darauf reagiert.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2008, 1 K 2525/07

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