BMF, 11.12.2003, IV A 6 - S 2176 - 70/03

Bezug: BFH-Urteil vom 10.7.2002, I R 88/01

Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Rückstellungsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, können in einem späteren Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht nachgeholt werden (sog. Nachholverbot). Durch diese Regelung soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die damit verbundene Verzerrung des Periodengewinns vermieden werden (Bundestags-Drucksache 7/1281, Seite 40).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10.7.2002, BStBl 2003 II S. …, entschieden, dass das Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG auch bei Rückstellungen anzuwenden ist, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich bewertet worden sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG auch dann anzuwenden, wenn der fehlende oder fehlerhafte Ansatz einer Pensionsrückstellung auf einem Rechtsirrtum beruht. Das gilt unabhängig davon, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles eine willkürliche Gewinnverschiebung anzunehmen ist. Etwas anderes ergibt sich aus dem eindeutigen Regelungswortlaut des § 6a Abs. 4 EStG nicht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 746

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