BMF, 31.12.1998, IV C 2 - S 2176 - 95/98

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u.a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (vgl. § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG). Wurden in diesem Zusammenhang bisher die „Richttafeln 1983” von Prof. Klaus Heubeck verwendet, so ist zu beachten, daß diese Anfang November 1998 durch die „Richttafeln 1998” abgelöst worden sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die „Richttafeln 1998” von Prof. Klaus Heubeck als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i.S. von § 6 a EStG übereinstimmend anerkannt.

Nach § 52 Abs. 7 a Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1998 (BGBl 1998 I S. 3816 sind die „Richttafeln 1998” erstmals für die Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet; der sich dabei ergebende Unterschiedsbetrag i.S. von § 6 a Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1998 (a.a.O.) ist gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen.

 

Normenkette

EStG § 6 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1528

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