BMF, 13.12.2017, IV A 4 - S 1547/13/10001 - 05

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2018

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
  Steuersatz Steuersatz  
  EUR EUR EUR
Bäckerei 1.173 391 1.564
Fleischerei/Metzgerei 858 833 1.691
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.085 1.047 2.132
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.627 1.703 3.330
Getränkeeinzelhandel 101 291 392
Café und Konditorei 1.136 618 1.754
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 568 76 644
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.098 656 1.754
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 265 228 493

Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung/Pauschbeträge zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 1618

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