Leitsatz

Wird ein zur Nutzung überlassener Dienstwagen nur in geringem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall stellte der Arbeitgeber seinen beiden Außendienstmitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung, die auch für private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden durften. Da beide Arbeitnehmer ihre Fahrzeuge an weniger als 15 Tagen pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzten, ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil insoweit mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Das Finanzamt wendete dagegen den in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises an und erließ einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Arbeitgebers, der jedoch erfolglos blieb.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die wortgetreue Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG und die damit einhergehende Typisierung im Widerspruch zur Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung des Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG steht, die eine fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht. Entsprechend tritt in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in teleologischer Reduktion dann hinter einer Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zurück, wenn die typisierende Annahme aufgrund der tatsächlich geringeren Nutzung des überlassenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

 

Hinweis

Das BMF hat zwischenzeitlich seinen bisherigen Widerstand gegen die § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG auslegende BFH-Rechtsprechung aufgegeben und die Finanzämter angewiesen, der Rechtsprechung des BFH zu folgen [1].

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.08.2010, 11 K 141/09

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