Leitsatz

Es besteht hinsichtlich der Berücksichtigung von pauschalen Fahrtkosten keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bediensteten öffentlicher Arbeitgeber (0,35 EUR) gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (0,30 EUR). Die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig und vom FG zu beachten. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber für die vom Kläger (angestellter Steuerberater) mit seinem Privat-Pkw dienstlich gefahren Kilometer 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzt. Weil einige Bundesländer seit dem Jahre 2009 im Hinblick auf die seit der Festlegung der "Kilometerpauschale" von 0,30 EUR im Jahr 2001 stark gestiegenen Kraftfahrzeugkosten den steuerfreien Kostenersatz pro Kilometer von 0,30 EUR auf 0,35 EUR erhöht haben, machte der Kläger die Differenz von 0,05 EUR als Werbungskosten geltend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug er im Klageverfahren u.a. vor, in der nur einseitig geltenden Erhöhung der Pauschale für dienstlich gefahren Kilometer liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegenüber Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zu Recht die geltend gemachte Differenz von 0,05 EUR pro gefahrenen "Dienstkilometer" nicht anerkannt. Der Kläger hat weder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ermittelt noch einen durchschnittlichen individuellen Kilometersatz für die von ihm benutzten Fahrzeuge nachgewiesen. Daher waren nach der geltenden Gesetzeslage Fahrtkosten nur in der Höhe des pauschalen Satzes von 0,30 EUR als Werbungskosten anzuerkennen. Die von der Finanzverwaltung festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig und auch von den Finanzgerichten zu beachten. Das FG sieht hinsichtlich des pauschalen Kilometersatzes von 0,35 EUR in verschiedenen Bundesländern im öffentlichen Dienst auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. weil im öffentlichen Dienst zum einen die strengen Vorschriften des Reisekostenrechts anzuwenden sind und zum anderen die Reisekostenerstattungen im öffentlichen Dienst von vorgesetzten Behörden überwacht werden.

 

Hinweis

Da das FG keine Revision zugelassen hat, legte der Kläger beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche das Az. VI B 145/10 trägt. Betroffene Arbeitnehmer sollten den höheren Kilometersatz geltend machen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts einlegen, sowie auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen. Aber auch selbständige, die ihren Pkw zu weniger als 10 % betrieblich nutzen, sowie Stpfl. mit krankheits- oder behinderungsbedingten Fahrten mit dem eigenen Pkw sollten entsprechend verfahren.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2010, 10 K 1768/10

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