Kurzbeschreibung

Muster für Patronatserklärungen gegenüber einzelnen Gläubigern und gegenüber der Gläubigergesamtheit.

1. Vorbemerkung

Kurzfristig lässt sich die insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO)[1] einer GmbH dadurch beseitigen, dass ein Dritter zugunsten aller Gläubiger der Gesellschaft erklärt, dass er sämtliche Gläubiger der Gesellschaft befriedigen wird. Eine Patronatserklärung wird häufig vom Mutterunternehmen eines Konzerns für Tochtergesellschaften abgegeben.[2]

Anders als bei Sachsicherheiten haftet nicht ein Gegenstand für die Befriedigung des gesicherten Gläubigers, sondern das Vermögen einer anderen Person (natürliche oder juristische). Ist diese Person bereit, eine solche Erklärung ohne Einschränkung gegenüber allen Gläubigern abzugeben, kann diese "harte" Patronatserklärung im Überschuldungsstatus der Gesellschaft aktiviert werden.[3] Damit ist die Überschuldung beseitigt.

Wird eine Patronatserklärung nur gegenüber einzelnen Gläubigern abgegeben, z. B. gegenüber der Hausbank, ist eine Aktivierung dieser Erklärung im Überschuldungsstatus nicht zulässig. Dann handelt es sich nur um eine normale Kreditsicherheit, die nur die (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) bei erneuter Kreditvergabe beseitigt.

[1] § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO geändert m.W.v. 1.1.2021 durch G. v. 22.12.2020, BGBl 2020 I S. 3256; eine rechtliche Überschuldung liegt nicht vor, wenn die Fortbestehungsprognose regelmäßig für mindestens 12 Monate positiv ist; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.8.2023, 12 U 59/22: Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortbestehensprognose i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwendbar; s. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.7.2021, 12 W 7/21 mit Verweis auf BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15, dort Rz. 34.
[2] BMF, Schreiben v. 12.1.2010, IV B 5 – S 1341/07/10009: Inländische Konzernobergesellschaft gewährt ihrer ausländischen Tochtergesellschaft eigenkapitalersetzende Stützungsmaßnahmen, z. B. eine sog. harte Patronatserklärung; BFH, Urteil v. 27.8.2008, I R 28/07; OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.9.2021, 9 U 11/21: Wiederbelebter qualifiziert faktischer Konzern als Überschuldungsausschluss.

2. Wichtige Hinweise

§ 102 StaRUG beinhaltet ausdrücklich eine Hinweis- und Warnpflicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für einen Mandanten durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrunde nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich hieraus ergebenden Pflichten für die Geschäftsführung hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.[1] Daraus folgt, dass sich betroffene Geschäftsführer immer ganz zeitnah um Lösungen kümmern müssen.[2]

Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt, aber aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner der harten Patronatserklärung sind z. B. der Kreditgeber und der Patron.

Der Umfang der eingegangenen Verpflichtungen wird durch die jeweiligen Formulierungen festgelegt. Danach verpflichtet sich der Patron bei der internen harten Patronatserklärung während deren Laufzeit rechtsverbindlich, die Gesellschaft finanziell (u. U. betragsmäßig beschränkt) so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten jederzeit fristgemäß imstande ist (Ausstattungsverpflichtungsklausel).[3]

Liquiditätszusagen des Patrons gegenüber dem begünstigten Unternehmen begründen für sich genommen keine Rechte der Gläubiger, sondern stellen ein aufschiebend bedingtes Darlehensversprechen i.S.v. § 607 BGB dar. Der Patron ist dann im Falle der allgemeinen Ausstattungsverpflichtung zur Überlassung von Kredithilfen jeder Art verpflichtet, wenn das patronierte Unternehmen von seinen Gläubigern in Anspruch genommen wird und ihm keine hinreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen.[4]

Der Dritte wie z. B. die Bank hat aus einer "harten" Patronatserklärung regelmäßig "nur" einen einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Patron (§§ 280 ff. BGB). Dies gilt auch in der Insolvenz des Erklärungsempfängers (Schuldner).[5] Denn die Ausstattungspflicht wird spätestens verletzt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, da genau dies durch eine harte Patronatserklärung vermieden werden soll. Der Patron hat dann den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ausstattungsverpflichtung bestanden hätte. Anders als z. B. bei einer Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber den Gläubigern, falls die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt.

Der BGH hält weder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens noch die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschul...

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