Leitsatz

Auch wenn eine Verbindlichkeit nur aus einem künftigen Bilanzgewinn zu erfüllen ist, muss diese in der Steuerbilanz passiviert werden. Denn ein Bilanzgewinn kann auch das sog. freie Vermögen enthalten.

 

Sachverhalt

Eine GmbH erhielt von ihren Gesellschaftern mehrere Darlehen gewährt. Um eine Überschuldung zu vermeiden, haben die Gesellschafter jeweils einen Rangrücktritt erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Rangrücktrittsvereinbarungen zum Anlass genommen, eine Passivierung der Darlehen nach § 5 Abs. 2a EStG zu verneinen. Die Darlehen wurden in der Steuerbilanz erfolgswirksam ausgebucht.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren statt. Auch wenn nach dem Wortlaut der Rangrücktrittsvereinbarungen "…eine Befriedigung der Ansprüche nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangt werden" kann, steht dies einer Passivierung nicht entgegen. Zwar versagt § 5 Abs. 2a EStG für Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind, einen Ausweis als Verbindlichkeit. Und die getroffenen Vereinbarungen sind auch als sog. einfache Rangrücktritte zu werten, da die Darlehen nicht gleichrangig mit dem Eigenkapital gestellt wurden.

Doch entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 08.09.2006, BStBl 2006 I S. 497, Rdnr. 6) könnte § 5 Abs. 2a EStG nur anzuwenden sein, wenn die Bedienung aus dem sonstigem freien Vermögen ausdrücklich ausgeschlossen ist (so wohl BFH, Urteil vom 10.11.2005, IV R 13/04, BStBl 2006 II S. 618).

Letztlich hat sich das Finanzgericht aber darauf gestützt, dass im Streitfall eine Tilgung aus sonstigem freien Vermögen ausdrücklich vorgesehen ist. Denn die Rangrücktrittsvereinbarungen haben sich auf eine Befriedigung der Forderungen "aus einem künftigen Bilanzgewinn" bezogen. Da der Begriff "Bilanzgewinn" weiter gefasst ist als das Tatbestandsmerkmal "künftige Gewinne" in § 5 Abs. 2a EStG, wird dadurch auch das sog. "freie Vermögen" umfasst. Die Darlehen waren damit auch in der Steuerbilanz zu passivieren.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der Weg zum BFH wird vom Finanzamt auch beschritten (BFH, anhängiges Verfahren: Az. I R 25/15).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 26.03.2015, 10 K 3777/09

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