3.1 Beförderungsleistungen

Führt der Unternehmer eine Beförderungsleistung oder eine damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistung (z. B. Beladen, Entladen, Umschlagen, Verpacken oder ähnliche Leistungen) aus, ergibt sich der Ort der sonstigen Leistung abhängig davon, wem gegenüber die Leistung ausgeführt worden ist und um welche Art von Beförderungsleistung es sich handelt. Dabei können sich die folgenden Möglichkeiten ergeben:

  • Bei einer Personenbeförderungsleistung bestimmt sich der Ort der Beförderungsleistung nach den Grundsätzen des § 3b Abs. 1 UStG. Die Leistung ist entsprechend der Beförderungsstrecke – mit jedem gefahrenen Kilometer – ausgeführt.
  • Bei einer Güterbeförderungsleistung oder einer mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung, die gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. eine die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Ggf. kann es zu einer Rückverlagerung des Orts der Leistung in das Drittlandsgebiet nach § 3a Abs. 8 UStG kommen.[1]
  • Bei einer Güterbeförderungsleistung oder einer mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehenden sonstigen Leistung, die gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt worden ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3b Abs. 1 UStG entsprechend der zurückgelegten Beförderungsstrecke. Bei einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands ergibt sich der Ort aus der Sondervorschrift des § 3b Abs. 3 UStG und ist immer dort, wo die Beförderung beginnt.

3.2 Unentgeltliche Leistungen

Führte der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG[1] aus (unentgeltlich ausgeführte sonstige Leistungen für unternehmensfremde Zwecke), war bis zum 17.12.2019 der Ort dieser Leistung nach § 3f UStG grds. dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betrieb. Lediglich wenn er die Leistung von einer Betriebsstätte aus erbrachte, war der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 
Wichtig

Keine spezielle Regelung mehr seit dem 18.12.2019

Die Sonderregelung des § 3f UStG ist mit Wirkung zum 17.12.2019 ersatzlos aufgehoben worden, da sie keine Rechtsgrundlage im Unionsrecht hat. Seit dem 18.12.2019 ist der Ort einer unentgeltlichen sonstigen Leistung analog der Rechtsvorschriften für entgeltliche Leistungen zu bestimmen.

3.3 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Der Grundstücksbegriff bestimmt sich dabei nicht nach nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern ist unionsrechtlich auszulegen.[1] Grundstücke i. S. d. Regelung sind:

  • ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
  • jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
  • jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z. B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
 
Praxis-Tipp

Ausschließlich Grundstücksort maßgeblich

Bei sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück ist es ohne Bedeutung, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Auch die Verwendung einer USt-IdNr. hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Orts der im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführten Leistung.

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere:

  • Vermietung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen[2]
  • sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken, z. B. Leistung des Maklers oder des den Kaufvertrag beurkundenden Notars[3] sowie
  • sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, z. B. Leistungen eines Architekten oder eines Fachingenieurs, Ausführung von Reparaturleistungen, soweit kein Material verwendet wird, das als Hauptstoff anzusehen ist[4] sowie Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen und deren wesentlichen Bestandteilen.
 
Praxis-Beispiel

Leistungsort bei Leistungen eines Architekten

Der polnische Architekt A erbringt für einen deutschen Baumarkt eine Planungsleistung für einen in Frankfurt/Oder zu errichtenden Baumarkt. A erbringt diese Planungsleistung ausschließlich in seinem polnischen Büro.

Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG dort, wo das Gr...

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