Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Unternehmer kann nur dann eine im Inland steuerbare Lieferung bewirken, wenn der Ort der Lieferung nach den Vorschriften des UStG im Inland liegt. Damit kommt der Ortsbestimmung bei der Prüfung eines Umsatzes eine entscheidende Bedeutung zu. Fehler bei der Bestimmung des Orts einer Lieferung können für den Unternehmer zu erheblichen Nachzahlungen gegenüber seinem Finanzamt führen. Aber auch der Leistungsempfänger sollte sich immer Gedanken über den Ort einer ihm gegenüber ausgeführten Lieferung machen, da nur die zutreffend in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 Abs. 5a UStG regelt die Reihenfolge bei der Prüfung des Orts der Lieferung. Vorrangig sind die Sondervorschriften der §§ 3c, 3 e und 3g UStG zu prüfen. Bestimmt sich der Ort der Lieferung nicht nach den Sondervorschriften, kann es sich um eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG oder um eine ruhende Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG handeln. In Ausnahmefällen kann sich der Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern, wenn der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer der Schuldner der EUSt ist. Zum 1.7.2021 sind durch die Regelungen des Digitalpakets erhebliche Veränderungen bei der Lieferung von Gegenständen insbesondere an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten in § 3c UStG umgesetzt worden. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 1.4.2021 zu den Neuregelungen umfassend Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst.

1 Bedeutung des Orts der Lieferung

Ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine Lieferung gegen Entgelt im Inland ausführt. Der Umfang des Inlands ergibt sich dabei aus der Definition des § 1 Abs. 2 UStG.

Damit muss der Umsatz in dem folgenden Gebiet ausgeführt werden:

 
Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG
  Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gemeinde Büsingen am Hochrhein
Insel Helgoland
Freizonen i. S. d. Art. 243 UZK (Freihäfen)
Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie
deutsche Schiffe und Flugzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören
= Inland i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG

2 Ort der Lieferung

Die Rechtsvorschriften, die im Umsatzsteuerrecht den Ort der Lieferung regeln, sind an unterschiedlichen Stellen erfasst. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 3 Abs. 5a UStG eine Reihenfolgevorgabe aufgenommen, um eindeutig festzulegen, welche Vorschriften als speziellere Normen den allgemeinen Bestimmungen vorgehen. Damit ist der Ort der Lieferung immer anhand der folgenden Reihenfolge zu prüfen:

 
Reihenfolge bei der Bestimmung des Orts der Lieferung
Rechtsvorschrift Inhalt
§ 3c UStG Ort der Lieferung in besonderen Fällen (sog. Versandhandelsregelung; ab 1.7.2021 sog. innergemeinschaftlicher Fernverkauf): Ort der Lieferung, wenn der Gegenstand vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen oder nicht regelbesteuerte Unternehmer in besonderen Fällen befördert oder versendet wird. Bei Lieferungen bis zum 30.6.2021 ist der Ort im Bestimmungsland, wenn der Lieferer die Lieferschwelle im Bestimmungsland überschreitet oder auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung verzichtet. Ab dem 1.7.2021 tritt an die Stelle der landesspezifischen Lieferschwelle eine unionseinheitliche Umsatzschwelle von 10.000 EUR. In besonderen Fällen unterliegen ab dem 1.7.2021 Lieferungen auch der Ortsbestimmung durch § 3c UStG, wenn der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wird.
§ 3e UStG Ort der Lieferung von Gegenständen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder einer Eisenbahn, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets verkehren.
§ 3g UStG Ort der Lieferung von Gas über das Leitungsnetz oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch ein Fernleitungsnetz.
§ 3 Abs. 6 UStG Grunddefinition der Beförderungs- oder Versendungslieferung (bewegte Lieferung): Ort der bewegten Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt bzw. der Gegenstand einem Beauftragten übergeben wird.
§ 3 Abs. 6a UStG Definition und Bestimmung für den Ort eines Reihengeschäfts.[1] Dabei kann im Rahmen eines Reihengeschäfts nur eine der Lieferungen als bewegte Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 6 UStG angesehen werden, alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG bestimmt. § 3 Abs. 6a UStG regelt abschließend (national), welcher der Lieferungen in der Reihe die Warenbewegung zuzuordnen ist.
§ 3 Abs. 6b UStG (ab 1.7.2021) Zuordnung der bewegten Lieferung bei Ausführung einer Lieferung in einer fiktiven Lieferkette durch einen Betreiber einer elektronischen Schnittstelle. In bestimmten Fällen kann eine elektronische Schnittstelle (Portal) als Lieferer in eine Lieferkette eingebunden sein (fiktives Reihengeschäft), § 3 Abs. 3a UStG. Die Zuordnung der bewegten Lieferung in diesen Fällen wird über § 3 Abs. 6b UStG geregelt.
§ 3...

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