Leitsatz

Eine im Gewinnabführungsvertrag zunächst nicht enthaltene Verlustübernahmeregelung i.S. von § 302 Abs. 3 Satz 1 AktG kann auch später noch klarstellend und rückwirkend nachgeholt werden.

 

Sachverhalt

Zwischen der C-GmbH als Organgesellschaft und der J-GmbH als Organträgerin wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. In der Vereinbarung zur Verlustübernahme fehlte ein Hinweis auf § 302 Abs. 3 AktG. Deshalb wurde eine körperschaftsteuerliche Organschaft vom Finanzamt abgelehnt. Daran änderte auch eine 1 Jahr später vorgenommene "ergänzende Klarstellung" zur Verlustübernahme nichts.

 

Entscheidung

Das sieht das FG anders und erkennt eine körperschaftsteuerliche Organschaft an. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erfüllt die Voraussetzungen der §§ 14, 17 KStG, da die Vertragsparteien auch eine Verlustübernahme i.S. des § 302 AktG wirksam vereinbart haben. Dies rechtfertigt das FG insbesondere durch die Historie der Rechtsprechung des BGH und der Steuergesetzgebung zu § 17 KStG. Zudem ergebe sich auch aus dem Wortlaut kein Anhaltspunkt dafür, dass eine ausdrückliche Vereinbarung enthalten sein muss. Das FG geht vielmehr von einer mangelnden Abstimmung zwischen dem Zivil- und Steuerrecht und einer letztlich steuerrechtlich sinnlosen Regelung aus. Auf die erst später erfolgte Klarstellung komme es daher nicht an.

 

Hinweis

Trotz dieser positiven Entscheidung sollte auch weiterhin im Vertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf § 302 AktG aufgenommen werden. Denn angesichts der recht eindeutigen Entscheidung des BFH im Urteil vom 22. 2.2006 (I R 73/05, BFH/NV 2006 S. 1513) ist fraglich, ob dieser in der zugelassenen Revision die Auffassung des FG teilen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.05.2009, 13 K 4779/04

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