Kommentar

Wer vor dem Finanzgericht einen Prozeß führen und sich dabei von einem Bevollmächtigten, z. B. Steuerberater, vertreten lassen will, muß eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht erteilen. Der Prozeßbevollmächtigte muß sich gegenüber dem Finanzgericht durch die Prozeßvollmacht als solcher ausweisen. Die Bevollmächtigung ist dabei durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen ( § 62 Abs. 3 FGO ). Eine ordnungsgemäße Vollmacht muß erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde. Ist die Vollmachtsurkunde unvollständig, etwa weil der Bevollmächtigte nicht bezeichnet ist, kann die fehlende Angabe dadurch ergänzt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte sich aus der mit der Vollmacht verbundenen Klagebegründung ergibt, und ferner erkennbar ist, daß er gemäß einer ihm vom Mandanten erteilten Ermächtigung zur Vervollständigung der Vollmachtsurkunde gehandelt hat. Für eine derartige Verbindung der Schriftstücke ist auch eine Zusammenheftung der Urkunden ausreichend. Ist eine Vollmachtsurkunde, die lediglich den Namen des Bevollmächtigten nicht enthält, einem Schriftsatz beigeheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet und in dem sich der Prozeßbevollmächtigte als solcher benennt, ist diese trotz gewisser Unvollständigkeit noch als ordnungsgemäße Prozeßvollmacht anzusehen ( Vollmacht ; Klage ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.07.1997, IX R 20/96

Anmerkung

Anmerkung: Eine nicht ordnungsgemäße Prozeßvollmacht führt zur Unzulässigkeit der finanzgerichtlichen Klage.

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