Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft

 

Normenkette

GmbHG § 30 a.F., § 31 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 06.03.2009; Aktenzeichen 4 O 252/08)

BGH (Urteil vom 26.01.2009; Aktenzeichen II ZR 260/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 5.352,95 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wirtschaftsschule K& Gesellschaft für Erwachsenenbildung mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren ist am 10.01.2005 eröffnet worden. Die Beklagten waren die alleinigen Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, die – mit Übernahme des Geschäftsbetriebs der 1950 gegründeten Wirtschaftsschule K& GbR – als GmbH am 27.03.1990 mit einem Stammkapital in Höhe von 402.000 DM gegründet worden war. Auf das Stammkapital leistete jeder der Beklagten eine Einlage in Höhe von letztlich 134.000 DM. Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin war die „Durchführung von Bildungsmaßnahmen jeder Art, insbesondere auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Fortbildung”. In angemieteten Schulungsräumlichkeiten in Solingen, Remscheid, Wermelskirchen, Bergisch-Gladbach, Wipperfürth und Leverkusen führte sie Bildungsmaßnahmen im Sinne der §§ 77 ff SGB III a.F. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durch. Hierbei handelte es sich um Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die auf einen Zeitraum zwischen 6 und 30 Monaten ausgelegt waren.

2002 führte die Insolvenzschuldnerin sämtliche Bankkredite zurück, erreichte ihr umsatzstärkstes Geschäftsjahr und mit 771.795,72 EUR auch den höchsten Bilanzgewinn der Firmengeschichte.

Zwischen dem 01.01.2003 und dem 01.01.2005 wurden in vier Phasen die Vorschläge der sog. Hartz Kommission (Harz I bis Harz IV-Gesetze) umgesetzt, wobei auch die gesetzlichen Regelungen des 6. Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III geändert wurden (vgl. KE 2). Betroffen war die Insolvenzschuldnerin insbesondere durch die Änderung des § 77 Abs. 3 SGB III n.F. Während vor der Reform die Arbeitsämter die Bildungsträger mit der Durchführung von bestimmten arbeitsmarktpolitisch gewünschten Maßnahmen beauftragten und ihnen Arbeitnehmer zuwiesen, wurde durch die Hartz-I Reform ein spezielles Zulassungsverfahren für die Maßnahmen und auch für die Maßnahmeträger eingeführt. Zudem erhielt der förderungswürdige Arbeitssuchende für den Besuch der zugelassenen Bildungsmaßnahme einen vom Arbeitsamt ausgestellten sog. Bildungsgutschein, der bei dem zugelassenen Bildungsträger, den der Arbeitssuchende sich selber aussuchen konnte, eingelöst werden musste. Der Arbeitssuchende konnte daher erst dann an der Maßnahme teilnehmen, wenn diese von der Arbeitsagentur genehmigt worden war. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte auch eine konkrete Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen der Bundesagentur an die Bildungsträger getroffen werden.

Die Insolvenzschuldnerin erlitt im Jahre 2003 einen Umsatzrückgang, der Bilanzgewinn fiel auf 490.609,31 EUR (vgl. Bl. 29 Anlage K 3) zurück.

Am 15.01.2004 beschlossen die Beklagten für 2003 eine Vorabgewinnausschüttung in Höhe von insgesamt 480.000 EUR. An die Beklagten zu 2) und 3) wurde ein Betrag von jeweils 159.984 EUR und an den Beklagten zu 1) ein Betrag in Höhe von 160.032 EUR ausgeschüttet. Am 16.01.2004 erfolgten entsprechende Nettoauszahlungen an die Beklagten und die Überweisung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 101.280 EUR an das Finanzamt.

Im März 2004 wurden ausgeschriebene Maßnahmen der Agentur für Arbeit, für die auch die Insolvenzschuldnerin Angebote abgegeben hatte, im Umfang eines Volumens von rund 230 TEUR an Wettbewerber der Insolvenzschuldnerin vergeben. Nach der im Auftrag der Insolvenzschuldnerin erhobenen Vergabebeschwerde wurde die öffentliche Ausschreibung von der Bundesagentur noch im ...

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