Leitsatz

Die Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH. Mit Vertrag vom 31.8.2012 schlossen die Gesellschafter einen Einbringungsvertrag, mit dem sie sich verpflichteten zur Stärkung des Kapitals der Gesellschaft, voll werthaltige Darlehensforderungen gegen eine weitere GmbH unentgeltlich in die Klägerin einzubringen sowie Geldeinzahlungen zu leisten. Die Einlagen sollten als Eigenkapital der Kapitalrücklage zugeführt werden, wobei die Einzahlungen teilweise in CHF erfolgen sollten. Die Steuererklärungen 2012 wurden dem Finanzamt im Mai 2014 übermittelt, der Jahresabschluss wurde dem Finanzamt in Papierform übersandt. In der Bilanz zum 31.12.2012 wurde eine Kapitalrücklage ausgewiesen, die auch näher unter Verweis auf den Einbringungsvertrag erläutert wurde. In der Erklärung über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos war allerdings der Bestand zum 31.12.2012 mit Null angegeben. Die Veranlagung erfolgte entsprechend. Im Mai 2015 beantragte die Klägerin die Änderung des bestandskräftigen Bescheides und verwies auf die Einbringungen in die Kapitalrücklage. Zur Begründung wurde auf einen mechanischen Übertragungsfehler verwiesen. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass die Erhöhung der Kapitalrücklage ausführlich im Jahresabschluss 2012 dargestellt sei. Das Finanzamt wies den Änderungsantrag und den sich anschließenden Einspruch ab.

 

Entscheidung

Auch die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht München hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt habe die Korrektur des Feststellungsbescheides zu Recht abgelehnt, urteilte das Finanzgericht. Nach § 129 AO könne die Finanzverwaltung offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur hätten hier aber nicht vorgelegen. Insbesondere komme eine solche dann nicht in Betracht, wenn dem Finanzamt kein mechanischer Fehler unterlaufen sei, sondern ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum. Ob ein solcher vorgelegen haben, sei nur anhand der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln. Unstrittig sei hier, dass der Feststellungsbescheid falsch sei, da die Einbringungen in die Kapitalrücklage nicht berücksichtigt worden seien. Allerdings sei dieser Fehler nicht aufgrund eines mechanischen Fehlers entstanden. Im Sachverhalt könne insbesondere nicht ausgeschlossen werde, dass der Fehler auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung beruht habe. Insbesondere lasse sich die Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht ohne weitere Ermittlungen aus den Erläuterungen zur Bilanz nachvollziehen. Dies unterscheide den Sachverhalt von anderen Fällen, in denen die Korrektur nach § 129 AO erfolgsreich gewesen sei.

Schließlich komme eine Änderung nach § 173 AO deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin das Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden der Einbringungen treffe.

 

Hinweis

Die Entscheidung steht in einer Reihe mit verschiedenen anderen Entscheidungen, in denen die nachträgliche Änderung eines Bescheides über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durchgesetzt werden soll. Hierbei wird regelmäßig § 129 AO als Änderungsbestimmung angeführt, da die übrigen zur Verfügung stehenden Korrekturnormen der AO "nicht passen". Dies gilt insbesondere für § 173 AO, da an dem nachträglichen Bekanntwerden von Einzahlungen regelmäßig das Verschulden beim Steuerpflichtigen liegt - dies zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung. Somit bleibt regelmäßig nur der Rettungsanker § 129 AO, der jedoch oftmals ein gewisses Entgegenkommen seitens der Finanzgerichte erfordert. Die Finanzgerichte haben hierbei im Hinblick auf die Änderung eines Bescheides über ein steuerliches Einlagekonto sehr unterschiedlich geurteilt. Einige haben die Änderung zugelassen (FG Münster v. 13.10.2017, 13 K 3113/16 F, EFG 2018 S. 11; FG Köln v. 6.3.2012, 13 K 1250/10, EFG 2014 S. 417), andere habe die Änderung abgewiesen (vgl. unter anderem FG München v. 25.04.2016 - 7 K 2616/15, Haufe-Index 9735227; FG München v. 26.02.2018, 7 K 3119/16, EFG 2018 S. 908; FG Nürnberg v. 17.04.2018, 1 K 228/18, Haufe-Index 12102689).

Es wäre wünschenswert, wenn der Bundesfinanzhof nunmehr eine klare Linie in die Rechtsprechung bringt und zumindest etwas Rechtssicherheit schafft. Zwar steht zu befürchten, dass der Bundesfinanzhof eher restriktiv urteilen wird, doch liegt die Problematik denn wohl auch eher in der Ausgestaltung der Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto als in der Anwendung des § 129 AO begründet. Der Gesetzgeber sollte nämlich einmal intensiv prüfen, ob die Fallbeilwirkung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht abzumildern ist.

Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.09.2018, 7 K 2805/17

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