Leitsatz

Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 €.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. d. JStG 2010

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er unterhielt zwei Wohnsitze. In seiner Gewinn­ermittlung für das Streitjahr 2009 erfasste er Aufwendungen für die in den zwei Wohnungen genutzten Arbeitszimmer i.H.v. 1.783,05 EUR und 791,28 EUR als Betriebsausgaben. Das FA erkannte lediglich die Kosten für ein Arbeitszimmer an. Das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, 2 K 1595/13, Haufe-Index 7745141, EFG 2015, 1076) wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG.

 

Hinweis

1. Der BFH hat in dem Besprechungsurteil erneut klargestellt, dass es sich bei der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStGfür ein häusliches Arbeitszimmer um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt. Dies kann sich positiv oder – wie im vorliegenden Fall – auch negativ für den Steuerpflichtigen auswirken.

2. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG geltend machen. Erforderlich hierfür ist, dass er die Aufwendungen selbst getragen hat und die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug in seiner Person erfüllt (BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12, BFH/NV 2017, 527, BFH/PR 2017, 138, BFHE 256, 143).

3. Diese personenbezogene Betrachtungsweise hat sich im vorliegenden Fall für den Steuerpflichtigen negativ ausgewirkt. Zwar ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStGnicht auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Das Wort "ein" ist nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Jedoch ist der Betriebsausgabenabzug durch den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt. Dies beschränkt den Abzug der Betriebsausgaben unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR. Dies gilt auch dann, wenn in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder (z.B. durch einen Umzug veranlasst) zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten genutzt werden.

4. Der Abzug der streitigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer war nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger in der zweiten Wohnung "ein anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung stand. Ein solcher "anderer Arbeitsplatz" muss sich außerhalb der häuslichen Sphäre befinden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.5.2017 – VIII R 15/15

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