Zahlungen der November- und Dezemberhilfe können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der November- und Dezemberhilfe ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen (siehe hierzu auch den Beschluss des BGH vom 10. März 2021). Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.

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