Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind davon abweichend auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt, wenn ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vergleiche 1.1). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigten (Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als eins).

Im Rahmen der Antragstellung ist folglich zu prüfen:

  • Für die Antragsberechtigung: Ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag 29. Februar 2020 hatte.
  • Für die alternative Berechnung des Vergleichsumsatzes in 2019: Ob es sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen handelt.

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