Leitsatz

1. Unterhält ein Alleinstehender, der am Beschäftigungsort wohnt, an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, besteht mit zunehmender Dauer besonderer Anlass zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.

2. Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind notwendig i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2, § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Die unverheiratete Klägerin ist in F nichtselbstständig tätig. Sie bewohnt eine 1999 von ihr erworbene 57 qm große Eigentumswohnung in L. Außerdem hat sie nach eigenen Angaben einen eigenen Hausstand in G. Die Klägerin beantragte im VZ 2002, Aufwendungen i.H.v. rd. 8.700 € für eine doppelte Haushaltsführung in der eigenen Zweitwohnung zu berücksichtigen.

Das FA berücksichtigte nur Aufwendungen für die Zweitwohnung i.H.v. 7.200 €. Notwendig und angemessen seien nur Aufwendungen für eine Wohnung mit 60 qm Größe und einem Mietpreis von 10 €/qm monatlich. Die Klage hatte keinen Erfolg (EFG 2006, 1750).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das FG sei ebenso wie die Beteiligten ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliege. Das finanzgerichtliche Urteil enthalte in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen i.S.d. § 118 Abs. 2 FGO, die eine revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichten, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dem Grund nach (überhaupt) erfüllt seien.

Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob sich der Lebensmittelpunkt der ledigen Klägerin weiterhin an ihrem Wohnsitz in G befunden habe.

Sofern das FG im 2. Rechtsgang das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung dem Grund nach bejahe, werde es auch Feststellungen zum ortsüblichen Durchschnittsmietzins zu treffen und auf dieser Grundlage den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für Wohnaufwand höchstens abziehbaren Betrag zu ermitteln haben.

 

Hinweis

1. Zu Leitsatz 1: Hinsichtlich einer doppelten Haushaltsführung von Alleinstehenden mahnt der BFH in der Besprechungsentscheidung nochmals eine sorgfältige Prüfung durch das FG an. Aufgrund der besonderen Umstände des Falls erschien es u.a. angezeigt zu prüfen, ob der Lebensmittelpunkt der Klägerin gewechselt worden war. Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Sorgfältig zu prüfen sind insbesondere solche Fälle, in denen Alleinstehende (noch) im Haus ihrer Eltern wohnen und dort (angeblich) einen eigenen (Haupt-)Hausstand haben. Insoweit wird auch auf das kürzlich ergangene Urteil vom 14.6.2007, VI R 60/05, BFH-PR 2007, 414 verwiesen.

2. Zu Leitsatz 2: Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können nur die "notwendigen" Mehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Insoweit sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern objektive Maßstäbe entscheidend.

Es entsprach schon bisher der ständigen Rechtsprechung des BFH, den notwendigen Mehraufwand auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. Allerdings hatte der BFH bisher noch nicht entschieden, welche Angemessenheitsgrenzen für den Wohnbedarf bei einer doppelten Haushaltsführung bestehen. Nach Auffassung des BFH kann nicht von einer betragsmäßig festen Obergrenze ausgegangen werden. Die Wohnkosten sind von Ort zu Ort zu unterschiedlich. Für die Prüfung der Angemessenheitsgrenze stellt der BFH auf solche Kosten ab, wie sie für eine 60 qm große Wohnung und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen.

Ist demnach vom Durchschnittsmietzins einer 60 qm großen Wohnung auszugehen, so folgt hieraus zugleich, dass ein Steuerpflichtiger auch eine größere Wohnung nutzen kann, wenn deren Miete (etwa wegen eines geringeren Wohnkomforts) nicht den Mietzins einer 60 qm großen Wohnung übersteigt.

Andererseits kann die Angemessenheitsgrenze bei einer luxuriösen Wohnung bereits bei einer geringeren Wohnfläche erreicht sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06

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