Zusammenfassung

 
Begriff

Der Nießbrauch gibt das Recht, eine bestimmte Sache zu gebrauchen und ihre Früchte zu genießen. Der Nießbraucher darf also die Nutzungen aus der Sache ziehen.

In der Besteuerungspraxis ist der Nießbrauch an Grundstücken die wohl am häufigsten anzutreffende Nießbrauchsart. Dabei ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Nießbrauchs wohl häufig nicht in erster Linie aus steuerlichen Gründen erfolgt, sondern aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder Erbregelung, getroffen wird. Leider werden dabei die steuerlichen Rechtsfolgen meist nicht oder nicht hinreichend bedacht, sodass sich häufig nicht gewollte steuerliche Ergebnisse einstellen.

Steuerrechtlich ist der Nießbrauch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sich mit ihm Einkünfte verlagern lassen, wodurch die Steuerprogression vermieden werden kann. Trotz aller steuerlichen Risiken werden in der Praxis auch heute noch häufig Nießbrauchsgestaltungen eingesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 1030 ff. BGB. Ertragsteuerlich folgt aus einer wirksamen Nießbrauchsvereinbarung, dass ein zur Einkunftserzielung führendes Nutzungsrecht vorliegt, an das die Besteuerung (bei Grundstücken nach § 21 Abs. 1 EStG) anknüpft.

In der Besteuerungspraxis sind Nießbrauchsgestaltungen insbesondere im Bereich vermieteter Privatgrundstücke anzutreffen, hierzu hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 30.9.2013 umfangreiche Regelungen zur steuerlichen Behandlung getroffen.[1]

Die Umsatzsteuerbefreiung von Bestellung, Übertragung und Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken ist in § 4 Nr. 12c UStG geregelt. Der mit der Steuerfreiheit einhergehende Vorsteuerausschluss ist in § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführt. Die Umsatzsteueroption ist in § 9 UStG geregelt.

1 Wirksamkeit des Nießbrauchs

1.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Zivilrechtlich ist ein Nießbrauch an beweglichen Sachen, z.  B. Wertpapieren, bereits wirksam durch eine entsprechende Vereinbarung und die Übergabe der Sache[1] bzw. bei Rechten durch Abtretung.[2]

Bei Grundstücken ist die notarielle Beurkundung[3] sowie die Eintragung in das Grundbuch notwendig.[4] Fehlt die Grundbucheintragung, entsteht ein obligatorisches Nutzungsrecht, sofern durch einen bürgerlich rechtlich wirksamen Nutzungsvertrag eine schuldrechtlich gesicherte Position begründet[5] und diese auch tatsächlich durchgeführt wird.[6]

Die Zuwendung eines zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts muss also nicht unbedingt in die Form eines Nießbrauchs gekleidet sein, vielmehr kann sie auch konkludent vereinbart werden.[7] Bei Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist die Mitwirkung eines Pflegers notwendig, da der Nießbrauch neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und dieser damit nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält. Ein solcher rechtlicher Nachteil ist z.  B. der Eintritt in ein Vermietungsverhältnis, aber auch die gesetzlich verankerte Pflicht zur Lastenübernahme oder zum wirtschaftlichen Erhalt des Nießbrauchsobjekts.[8]

Selbst bei Einräumung eines Bruttonießbrauchs ist die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn das Kind in bestehende Mietverhältnisse eintritt oder zur Vermietung verpflichtet ist. Fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung des Ergänzungspflegers, entsteht überhaupt kein Nutzungsrecht, d.  h. die Einkünfte werden weiterhin den Eltern zugerechnet.[9] Die Bestellung des Nießbrauchs auch ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist jedoch immer dann in allen noch offenen Fällen anzuerkennen, wenn das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich gehalten hat.[10]

Nicht erforderlich ist jedoch die Dauerergänzungspflegerschaft.[11] Die Eltern sind befugt, im Namen ihrer Kinder Miet- und Handwerkerverträge abzuschließen.

Ein Ergänzungspfleger ist auch notwendig, wenn zugunsten eines minderjährigen Kindes nur ein unentgeltliches, obligatorisches Nutzungsrecht eingeräumt wird, das Kind aber in bestehende Mietverträge eintreten muss oder zur Vermietung verpflichtet wird.

1.2 Steuerrechtliche Wirksamkeit

Nießbrauchsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden.

Dies setzt zunächst die bürgerlich-rechtlich wirksame Begründung eines Nutzungsrechts voraus.[1]

An einer tatsäch...

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