Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des herausgehobenen Geburtstags eines Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn. Haftung für Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass des herausgehobenen Geburtstags eines Vorstandsmitglieds beim Arbeitslohn, soweit nicht die Aufwendungen anteilig auf das Vorstandsmitglied oder Familienangehörige entfallen, wenn die Auswahl der Gäste allein durch den Arbeitgeber erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen VI R 48/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Lohnsteuer-Haftungsbescheids vom 1. März 1995 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 31. Juli 1995 wird die Lohnsteuer insoweit herabgesetzt, als sie auf die aus Anlass des 60. Geburtstags eines Arbeitnehmers von der Klägerin getragenen Aufwendungen in Höhe von 6.327,95 DM entfällt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung des verbleibenden Haftungsbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist der Lohnsteuer-Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt – FA –) vom 1. März 1995 (Bl. 14 Gerichtsakte – GA –) in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 31. Juli 1995 (Bl. 15-18 GA).

Streitig ist, ob ein Vorstandsmitglied (V) der Klägerin Arbeitslohn bezogen hat, weil die Klägerin aus Anlass des 60. Geburtstags des V einen Empfang veranstaltet hat.

Die Klägerin betreibt eine Genossenschaftsbank. Aus Anlass des 60. Geburtstags des V veranstaltete sie am 10. Mai 1993 einen Empfang, an dem 100 Gäste teilnahmen. Der von der Klägerin ohne Mitwirkung des V bestimmte Gästekreis bestand im wesentlichen aus Geschäftspartnern der Klägerin sowie Angehörigen des öffentlichen Lebens und der Presse. Daneben nahmen an dem Empfang Mitarbeiter der Klägerin, darunter V und vier seiner Familienangehörigen teil. Auch die Teilnahme der Familienangehörigen des V erfolgte auf Veranlassung der Klägerin. Wegen der Teilnehmerwird auf die Gästeliste (Bl.42-44 GA) verwiesen. Durch die Ausrichtung des Empfangs entstanden der Klägerin Kosten i.H. von 6.661,– DM.

Das FA sah in den Kosten des Empfangs nach einer Lohnsteuer– Außenprüfung steuerpflichtigen Arbeitslohn des V und erließ, nachdem sich die Klägerin mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden erklärt hatte, einen entsprechenden Haftungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.

Gegen die Einspruchsentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Meinung, es liege kein Arbeitslohn vor, allenfalls insoweit, als die Aufwendungen anteilig auf den V und seine Familie entfielen. Der Empfang habe vor allem den geschäftlichen Interessen der Klägerin gedient.

Die vom FA herangezogene Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung sei für die Frage, ob Arbeitslohn vorliege, ohne Bedeutung. Auch die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 27. Juli 1995 4 K 735/93 (EFG 1996, 274) sei nicht einschlägig. Anders als in dem dort entschiedenen Fall habe sich der V sehr wohl einer Feier in dem Umfang, wie sie von der Klägerin durchgeführt wurde, entziehen können. Insoweit sei die Stellung eines Bankvorstands nicht mit der eines Bürgermeisters vergleichbar. Außerdem sei im Streitfall durchaus ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der Durchführung des Empfangs gegeben gewesen, während eine Gemeinde ein solches schon kraft ihrer Natur nicht habe.

Die Klägerin beantragt,

den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 1. März 1995 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 31. Juli 1995 so zu ändern, dass die Aufwendungen für die Feier zum 60. Geburtstag des Vorstandsmitglieds nicht als lohnsteuerpflichtige Bezüge einbezogen werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Empfang habe anlässlich eines allein in der Person des V begründeten gesellschaftlichen Ereignisses vorrangig im Interesse des V stattgefunden. Die Aufwendungen der Klägerin dafür führtendaher bei V in vollem Umfang zu Arbeitslohn.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist weitgehend begründet. Lediglich die anteilig auf den V sowie seine Familie entfallenden Kosten des Empfangs stellen Arbeitslohn dar.

Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Diese Bezüge und Vorteile müssen durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sein. Nach § 2 Abs. 1 Lohnsteuer-D...

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