vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft bei selbst betriebenem Blockheizkraftwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wer aus seinem selbst betriebenen Blockheizkraftwerk im eigenen EFH Strom gegen Entgelt an einen Energieversorger liefert, ist Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
  2. Für den Leistungsaustausch aufgrund der Stromlieferung aus dem Blockheizkraftwerk gegen vertraglich vereinbartes Entgelt bedarf es keiner weiteren Aktivitäten des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug ist daher zuzulassen.
 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen V R 80/07)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Lokführer. Im Streitjahr 2005 baute er in seinem von ihm und seiner Familie genutzten Einfamilienhaus ein so genanntes Blockheizkraftwerk ein. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Die Anlage wurde im September 2005 installiert. Der Kläger schloss mit EWE Aktiengesellschaft (EWE) am 22. September 2005 einen Stromeinspeisevertrag, wonach er die in dem Blockheizkraftwerk erzeugte elektrische Energie zu einem festgelegten Preis entsprechend dem so genannten KBK-Gesetz lieferte. Im Streitjahr 2005 erzeugte der Kläger aus dem Blockheizkraftwerk insgesamt 5.509 kwh, wovon 4.407 kwh an die EWE geliefert wurden. Die verbleibende Energiemenge von 1.102 kwh verbrauchte der Kläger im Einfamilienhaus.

Im Oktober 2005 genehmigte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag die Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Der Kläger gab im Mai 2006 eine Umsatz-Steuererklärung für das Streitjahr 2005 ab. Hierin erklärte er von EWE in 2005 erhaltene Abschläge von 77,00 € (netto) als Umsatz. Außerdem erklärte er die Wertabgabe des Blockheizkraftwerks für den privaten Bereich mit 388,00 € und machte Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes in Höhe von 3.976,47 € geltend. Hieraus ergab eine Zahllast von minus 3.902,07 €.

Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Betrieb des Blockheizkraftwerkes nicht die Unternehmereigenschaft erfülle. Die jährlichen Einnahmen aus Stromlieferungen an EWE könnten nicht mehr als 1.800,00 € (brutto) betragen. Sie lägen damit unter 3.000,00 €.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Prüferin unter Hinweis auf eine entsprechende Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 31. Januar 2006 – S 2240-186-STO221 an. Dementsprechend setzte er gegenüber dem Kläger mit geänderten Steuerbescheid vom 24. August 2006 die Umsatzsteuer auf 12,32 € fest. Dies ist diejenige Steuer, die auf die im Streitjahr erhaltenen Abschläge entfällt.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei sehr wohl als Unternehmer anzusehen. Die Einspeisung an die Stromgesellschaft sei durch Vertrag auf mehrere Jahre angelegt. Der Unternehmensgegenstand Blockheizkraftwerk werde zu mehr als 10. v. H. für die Produktion von Strom, der an EWE geliefert werde, verwendet. Allenfalls sei abweichend von der Steuererklärung der private Verbrauch von erzeugter Wärme und Strom neu zu bemessen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer auf minus 3.800,00 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sei. Grundsätzlich sei zur Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit und damit der Unternehmereigenschaft auf das Gesamtbild der Verhältnisse anhand von charakteristischen Merkmalen abzustellen. Die Veräußerung des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms erfordere weder eine Beteiligung am Markt, noch das Unterhalten eines Geschäftslokals oder ein Auftreten wie ein Händler nach außen. Einige für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Merkmale seien damit nicht erfüllt. Auf Grund dessen und der zwingend überwiegend privaten Nutzung des Blockheizkraftwerkes müssten andere Merkmale deshalb deutlicher ausgeprägt sein. Es komme dem Merkmal der Intensität des Tätigwerdens besondere Bedeutung zu. Ein ausreichend wirtschaftliches Gewicht könne nur bei entsprechenden Einnahmen vorliegen. Bei niedrigen Einnahmen hingegen liege keine ausreichende Intensität vor. Einnahmen seien niedrig, wenn sie ca. 3.000,00 € jährlich nicht überstiegen. Diese Grenze erreiche der Kläger mit der Lieferung von Strom an EWE nicht.

Dem Gericht haben die für den Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist mit der Lieferung von Strom an EWE Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist als gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen definiert. In diesem Sinne wird der Kläger nachhaltig tätig. Denn durch den ge...

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