vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften, gemischt genutzten Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren oder dem Bauprozess besteht.
  2. Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen.
  3. Zum Begriff der Herstellungskosten in Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 HGB.
  4. Rechtsanwalts- und Prozesskosten teilen grundsätzlich als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses sind.
  5. Der Beginn der AfA setzt die Fertigstellung zumindest des betrieblich genutzten Gebäudeteils voraus.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 7; HGB § 255

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig sind die steuerliche Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baumängeln nicht fertiggestellten, gemischt genutzten Grundstücks und der Beginn der Absetzungen für Abnutzung (AfA). Im Einzelnen ist streitig, ob

a) die bis zum Abriss entstandenen Baukosten Herstellungskosten des im Anschluss an gleicher Stelle errichteten neuen Gebäudes oder sofort abziehbare Aufwendungen (betrieblicher Anteil: Betriebsausgaben; privater Anteil: außergewöhnliche Belastungen) sind,

b) die Abrisskosten für die Beseitigung der teilerstellten Immobilie ebenfalls Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder sofort abziehbare Aufwendungen (betrieblicher Anteil: Betriebsausgaben; privater Anteil: außergewöhnliche Belastungen) darstellen,

c) die in diesem Zusammenhang stehenden Prozess-, Rechtsanwalts- und Beratungskosten ebenfalls Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder sofort abziehbare Aufwendungen (betrieblicher Anteil: Betriebsausgaben; privater Anteil: außergewöhnliche Belastungen) sind und

d) ob die vom Kläger im Kellergeschoss betrieblich genutzten Büroräume bereits zum 1. Januar 2002 fertiggestellt waren mit der Folge, dass schon ab diesem Zeitpunkt AfA-Beträge geltend gemacht werden konnten.

Der Kläger ist ledig und wird in den Streitjahren 2001 und 2002 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Mit dem Betrieb eines Ingenieurbüros erzielte er in den Streitjahren (und schon in den Vorjahren) als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese Tätigkeit übte er bis zum Umzug (im Jahr 2002) in einem häuslichen Arbeitszimmer in E. aus. Ab dem 1. Januar 2001 betrieb er zusätzlich neben dem Ingenieurbüro ein Unternehmen zur Fertigung von Datenverarbeitungsgeräten und Einrichtungen in Form eines Einzelunternehmens und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Den Gewinn aus der selbstständigen Arbeit als Ingenieur ermittelt er durch Einnahme-/Überschussrechnung; für den Gewerbebetrieb besteht Buchführungspflicht, so dass die Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgt.

Im Jahr 2000 begann der Kläger mit der Errichtung des gemischt genutzten Gebäudes „X-Str., W.”. Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass die Absicht bestand, dass Gebäude ab Fertigstellung zu 33,18 % betrieblich und zu 66,82 % privat zu nutzen.

Noch im Jahr 2000 beantragte der Kläger wegen mutmaßlicher erheblicher Baumängel ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Am 3. Mai 2001 legte schließlich der gerichtlich bestellte Gutachter sein Gutachten vor. Bezüglich der Einzelheiten der festgestellten Baumängel wird auf das Gutachten des Architekten W. G. vom 3. Mai 2001 Bezug genommen. Aufgrund der gutachterlich festgestellten Mängel entschloss sich der Kläger noch vor der Fertigstellung im Jahre 2001 zum sofortigen vollständigen Abriss. Das Abbruchmaterial wurde abgefahren und entsorgt. In einem Nachtragsgutachten vom 20. Juli 2004 erachtete der gerichtlich bestellte Gutachter den Abriss als sachgerechte Maßnahme.

Für dieses abgerissene Gebäude waren dem Kläger folgende Baukosten entstanden:

2000: 61.248,57 EUR

2001: 5.623,55 EUR

2002: 3.354,01 EUR

Im Streitjahr 2001 fielen zudem Abrisskosten i.H.v. 4.407,69 EUR an.

Unmittelbar nach dem Abriss (noch in 2001) begann der Kläger mit dem Neubau des Gebäudes an gleicher Stelle, dessen Fertigstellung als Ganzes in 2002 erfolgte.

Im Anschluss an den Abriss versuchte der Kläger vergeblich, den Architekten und das bauausführende Unternehmen sowie einzelne Handwerker in Haftung zu nehmen. Grund war unter anderem die Insolvenz des Bauunternehmens im Jahre 2005.

Die im Zusammenhang mit dem Abriss entstandenen Prozess-, Rechtsanwalts- und Beratungskosten betrugen in

2001: 9.862,28 EUR

2002: 5.821,87 EUR

Bezüglich der Einzelheiten der vorgenannten Kosten und deren Entstehungsgründe wird auf die als Anlagen zum Schriftsatz der Prozessvertreterin vom 23. Oktober 2014 übersandten Rechnungen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge