vorläufig nichtf rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 9/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei bei Sportanlage – Vornahme von Prüfungshandlungen zur Verhinderung der Feststellungsverjährung – Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles sind i.d.R. Prüfungshandlungen und zwar auch dann, wenn sie auf die Vorlage von Unterlagen gerichtet sind.

2. Solche Maßnahmen können auch Schreiben an die Stpfl. sein, wenn Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen nicht möglich sind.

3. Die Festlegung des Prüfungsbeginns stellt einen eigenständigen VA dar, der von der Prüfungsanordnung als solcher zu unterscheiden ist.

4. Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht bei einem gewerblichen Unternehmen.

5. Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt/geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht zu.

6. Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen sind, durchaus 10 Jahre betragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Zeitraum schon erste Maßnahmen zur Verminderung der Verluste vorgenommen worden sind.

 

Normenkette

AO §§ 164-165; EStG § 12

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen IV R 9/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die negativen Einkünfte der beiden Klägerinnen in den Jahren 1997-2001 bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen anzuerkennen sind, oder ob sogenannte Liebhabereibetriebe vorliegen. Daneben ergeben sich noch Streitpunkte bei der Verjährung 1997, der Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt bzw. zum 1.1.1997 durch die Begründung einer stillen Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft begründet wurde.

An der B GbR (Klägerin zu 1, B) bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:

R

75 %

am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 1)

ES

24 %

am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 2)

FS

1%

am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 4).

Herr ES war in den Jahren 1991-1992 zu 49 % beteiligt. Ab 1993 hatte der Gesellschafter R 25 % dieser Anteile übernommen. Die Gesellschaft wurde mit Vertrag 1991 gegründet. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ist die Gesellschaft unkündbar bis zum 31. Dezember 2021. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 15 Jahre. Nach § 7 Abs. 1 steht die Geschäftsführung im Innenverhältnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Im Außenverhältnis sind die Gesellschafter ES und R gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt. Nach § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages sind Gesellschafterbeschlüsse ausnahmslos einstimmig zu treffen.

Die Gesellschaft hat die Anlage nebst Clubhaus auf angepachteten Landflächen errichtet und an die GmbH (G) verpachtet. Die Grundstücke wurden von verschiedenen Landwirten im Jahr 1991 angepachtet durch die SFVB. Diese verpachtet sie an die B unter. Die Laufzeit der Pachtverträge beginnt am 1. Mai 1991 und läuft bis 31. März 2021; es besteht eine einmalige Optionsverlängerung auf weitere 15 Jahre. Vereinbart wurde eine Staffelmiete, die jedoch in den Streitjahren (ab 1994) eingefroren war. Hinsichtlich des Grundstücks V beginnt der Pachtvertrag am 1. November 1993 und endet am 31. Oktober 2023. Es wurde eine 2-malige Verlängerungs-Option von 15 Jahren vereinbart. Ohne ordentliche Kündigung verlängert sich dieser Pachtvertrag um jeweils weitere 5 Jahre.

Die zu zahlende Pacht an die Landwirte beträgt in den ersten 5 Jahren 1.800 DM/Hektar, danach 2.000 DM/Hektar; die vereinbarte Entschädigung beläuft sich auf 70 % des Verkehrswerts für Gebäude bzw. sonstige Einrichtungen. Es besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug oder Insolvenz.

Bis einschließlich 1996 wurden Einkünfte gemäß § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt. Nach Beginn des atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses mit der G wurden Einkünfte gemäß § 15 EStG erklärt.

Die Geschäftsleitung der B hat verschiedenen Darlehen bei der Bank aufgenommen und im Jahr 1999 dort in zinsgünstigere Darlehen umgeschuldet. Die Sicherung der Darlehen erfolgte 1992 durch die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus Lebensversicherungen der Gesellschafter R und ES und der Abtretung einer Eigentümergrundschuld durch ES an Grundstücken in F.

Die Gesellschafter haben zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Höhen selbst oder über Firmen, an denen sie beteiligt sind, Gelder an die B ausgereicht. R hat für die Vermietung des Anlagevermögens ebenfalls diverse Darlehen aufgenommen und ausgeglichen.

Von der anpachtenden Gesellschaft SF mbH hat die B ebenfalls Darlehen erhalten, am 17.09.1991 über 170 TDM, am 13.01.1993 über 130 TDM.

Es bestanden noch folgende F...

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