vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einkünfte einer aus zusammenveranlagten Ehegatten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer auf dem gemeinsamen Wohnhaus installierten Photovoltaikanlage stellen einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die GbR zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen IV R 6/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte von Ehegatten gem. der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus Ehegatten, welche im Streitjahr gem. der §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin betreibt auf dem durch ihre Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage. Die dabei erzeugte Energie wird zum Teil für private Zwecke der Ehegatten verwendet und zum Teil an den örtlichen Stromversorger veräußert.

Für das Streitjahr ließen die Ehegatten durch ihren Prozessbevollmächtigten ihre Einkommensteuererklärung fertigen. Darin enthalten waren auch die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Den Gewinn daraus ermittelten die Ehegatten nach § 4 Abs. 3 EStG. Insoweit wurde eine Anlage G mit einem ausgewiesenen Verlust i.H.v. 3.402 EUR, sowie eine Anlage EÜR und eine Anlage AVEÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 bei dem Beklagten eingereicht. Ferner ließen die Ehegatten für die Klägerin die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung durch den Prozessbevollmächtigten fertigen und reichten diese ebenfalls bei dem Beklagten ein.

Eine Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte gab die Klägerin nicht ab.

Der Beklagte schätzte daraufhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf der Grundlage der vorliegenden Gewinnermittlungsunterlagen gem. § 162 AO und stellte diese gesondert und einheitlich mit Bescheid vom 21. Januar 2016 fest.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 Einspruch ein. Darin wandte sie sich nicht gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte, sondern vielmehr dagegen, dass überhaupt ein Feststellungsverfahren durchgeführt worden war. Sie ist der Ansicht, dass bei Ehegatten die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung gemindert sei, wenn es sich bei den Steuerpflichtigen um Ehegatten handele und das veranlagende Finanzamt ebenfalls auch für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständig sei. In vergleichbaren Fällen seien Einkünfte von Ehegatten aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an andere unternehmerisch tätige Personen auch nicht durch eine Feststellungserklärung festgestellt worden, sondern seien vielmehr direkt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt worden. Daher handele es sich auch hier um einen Fall von geringer Bedeutung.

Mit Einspruchsbescheid vom 11. August 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Abweichend von § 157 Abs. 2 AO seien die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festzustellen, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt sei. Gesondert festgestellt werden müssten die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt seien und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen seien. Dies gelte nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handele, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststünden. Vorliegend könne es letztlich dahingestellt bleiben, dass das für die Ehegatten für die Einkommensbesteuerung zuständige Wohnsitzfinanzamt auch für das Feststellungsverfahren der Klägerin zuständig sei. Denn aus Sicht des Beklagten liege immer dann, wenn eine Ehegatten-GbR umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erziele, kein Fall von geringer Bedeutung mit der Folge vor, dass ein Feststellungsverfahren durchzuführen sei. Hintergrund dieser Sichtweise sei der Umstand, dass die steuerliche Beurteilung des Betriebs bzw. des Unternehmens ertrag- und umsatzsteuerlich nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen solle. Eine solche Gefahr bestünde jedoch, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und die Umsatzsteuer aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten für beide Bereiche von unterschiedlichen Bearbeitern oder ...

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