vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für Carporterweiterung wegen Bau einer Photovoltaikanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für Aufwendungen anlässlich der Erweiterung eines Carports, der selbst nicht unternehmerisch genutzt wird, und dessen Erweiterung lediglich wegen der Errichtung einer Photovoltaikanlage erfolgt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  2. Auch wenn der Stpfl. bezogen auf den Betrieb der Photovoltaikanlage Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ist, erfolgt die Erweiterung des Carports nicht für das Unternehmen Photovoltaikanlage. Es fehlt damit am unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und dem Unternehmen.
  3. Die Photovoltaikanlage steht auch nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude (Carport).
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen XI R 21/10)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Carports, auf dessen Dach der Kläger eine Photovoltaikanlage betreibt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W Str. 20 a in B., auf dem sich eine Wagenremise befindet. Im Streitjahr erweiterte der Kläger die Dachfläche der Remise durch den Anbau eines Carports, der seither zum Unterstellen eines nichtunternehmerisch genutzten Pkws verwendet wird. Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage, mit der er Strom erzeugt und den er an einen Energieversorger veräußert. Über den Betrieb der Photovoltaikanlage hinausgehend ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat September 2008 machte der Kläger Vorsteuersteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage und der Dacherweiterung in Höhe von insgesamt 7.304,04 € geltend.

In der Zeit vom 26. Februar 2009 bis 23. April 2009 führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger durch. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass ein Vorsteuerabzug aus der Erweiterung der Wagenremise (Carport) in Höhe von 852,93 € nicht erfolgen könne, da das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unstreitig unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage stehe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 änderte der Beklagte daher die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung September 2008 und erkannte die Vorsteuer aus der Dacherweiterung in Höhe von 852,93 € nicht mehr an. Die Umsatzsteuer setzte der Beklagte auf minus 6.451,11 € fest.

Das gegen diesen Bescheid geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit der gegen den Einspruchsbescheid vom 17. September 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin den Vorsteuerabzug aus der Erweiterung der Wagenremise. Er ist der Ansicht, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, weil einzige Ursache für die Erweiterung der Carportanlage die Errichtung einer ertragbringenden Photovoltaikanlage gewesen sei. Eine Installation auf dem Boden wäre dagegen mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Mehraufwand verbunden gewesen. Die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage einschließlich der Kosten für die Dacherweiterung von 38.000.-€ und die künftigen Erträge von voraussichtlich 60.000.-€ innerhalb der nächsten 20 Jahre stünden in plausiblem Zusammenhang. Die Dacherweiterung stehe daher in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Photovoltaikanlage. Weiterhin sei eine mehr als 10-prozentige unternehmerische Nutzung gegeben. Die nichtunternehmerische Nutzung als Unterstellfläche sei daneben für den Vorsteuerabzug ohne Belang. Ein Vergleich mit dem Fall der Installation von Photovoltaikanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung von Einfamilienhäusern, für den in der Verwaltung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass wegen fehlenden einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei, könne jedenfalls im Streitfall nicht gezogen werden. Denn dort werde das Haus nicht gebaut, um darauf eine Photovoltaikanlage zu errichten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Bescheides über Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2008 vom 11. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2009 die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2008 um 852,93 € niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Photovoltaikanlage nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen sei nicht möglich, da die Photovoltaikanlage kein Bestandteil des Gebäudes sei. Die Anlage verliere durch die Montage nicht ihre körperliche Eigenart und sei auch weiterhin wieder leicht von dem Gebäude trennbar, mithin kein wesentlicher Bestandteil. Der Vorsteuerabzug i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge