vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 21/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland - Dauerhafte Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Behält ein Stpfl., der von seinem ArbG ins Ausland entsendet wird, während der Zeit der Entsendung den Wohnsitz in der Bundesrepublik, unterliegen die von ihm erzielten Einkünfte der deutschen ESt.
  2. Erzielt ein Kl. aus dem nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis mit der VW Group of America Einnahmen, unterliegen diese dem Besteuerungsrecht der Vereinigten Staaten. Das gilt jedenfalls bei einem Aufenthalt in den USA von mehr als 183 Tagen im Jahr.
  3. In derartigen Fällen sind die ausländischen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
  4. Zu der Frage, ob die Betriebsstätte in den USA für die Zeit des dortigen Aufenthaltes eine erste Tätigkeitsstätte darstellt.
  5. Ist der Stpfl. dem Direktionsrecht der VW Group of America unterstellt, bewirkt das eine dienst oder arbeitsrechtliche Zuordnung zum VW-Werk in den USA.
 

Normenkette

EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 und Nr. 5a, S. 2 Nr. 4a, Abs. 4, § 32b Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2020; Aktenzeichen VI R 21/18)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvorbehalts als steuerfrei zu behandeln sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie unterhalten eine Wohnung in H.

Der Kläger ist Diplom-Chemiker und erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus einem Beschäftigungsverhältnis mit dem VW-Konzern. Nach dem Arbeitsvertrag vom 30. November 2000 wurde der Kläger zum 1. Dezember 2000 als außertariflicher Mitarbeiter in das Management der Volkswagen AG berufen und in der organisatorischen Einheit … im Geschäftsbereich Konzern-Qualitätssicherung beschäftigt. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift ”Tätigkeitsänderung/Versetzung“, dass im Rahmen der Managementplanung und im Konzerninteresse es notwendig werden könne dem Mitarbeiter nach vorheriger Anhörung eine andere zumutbare gleichwertige Funktion oder Tätigkeit, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, innerhalb der Volkswagen AG zu übertragen. Der Kläger war zunächst im VW-Werk in Wolfsburg beschäftigt.

Am 12. März 2013 schloss der Kläger mit der VW AG einen sogenannten ”Global Assignment Vertrag“. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es, dass der VW-Konzern im Rahmen seiner Globalisierungsstrategie den Auslandseinsatz seiner Mitarbeiter als normales Charakteristikum des Arbeitslebens ansehe und fördere. Dies vorausgeschickt, werde folgende Vereinbarung geschlossen, die unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

1.1. Der Kläger wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 bei der Volkswagen Group of America die Funktion eines Manager Quality Assurance übernehmen.

1.2. Die Dauer des Auslandseinsatzes ist befristet bis zum 30. Juni 2016 und endet zu diesem Zeitpunkt, wenn nicht zuvor eine Verlängerung erfolgt ist.

2.1. Das Arbeitsverhältnis mit der Heimatgesellschaft wird mit Beginn des Auslandseinsatzes ruhend gestellt.

2.2. Mit Beginn des Auslandseinsatzes schließt der Kläger einen lokalen Arbeitsvertrag mit der Gastgesellschaft, der unter anderem Einzelheiten zu seinem Aufgabengebiet, Befugnissen und Verantwortlichkeiten regelt.

2.3. Die vorliegende Vereinbarung tritt ergänzend neben den ruhenden Arbeitsvertrag mit der Heimatgesellschaft und den lokalen Arbeitsvertrag mit der Gastgesellschaft.

4.4. Am Arbeitsplatz unterliegt der Kläger den Regeln der Gastgesellschaft und ist verpflichtet, die Unternehmenspolitik und die Prozesse der Gastgesellschaft zu befolgen.

6.1. Die Arbeitsbedingungen während des Auslandseinsatzes, insbesondere Arbeitszeiten, krankheitsbedingte Abwesenheiten, Feiertage und Freistellungen richten sich grundsätzlich nach den Regelungen des lokalen Arbeitsvertrages mit der Gastgesellschaft sowie den für die Gastgesellschaft geltenden betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung.

6.4. Bei Dienstreisen vom Einsatzort aus gelten die Bestimmungen der Reisekostenregelung der Gastgesellschaft. Bei längeren Dienstreisen behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Global Assignment Vertrag zu unterbrechen oder zu verändern.

Schließlich schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit VW Group of America (Bl. 87 ff FG-Akte). Dieser Vertrag legt die Zusatzleistungen fest, auf die der Kläger Anspruch hat (Mietkostenzuschuss, Dienstwagen, Zuschuss für Flugkosten in das Heimatland, Versicherung in der amerikanischen Sozialversicherung, Anspruch für Sprachtraining der Familienangehörigen). Festgelegt sind ebenfalls die Feiertage, an denen arbeitsfrei ist. Die Regelung bestimmt, dass die Arbeitszeiten im Einklang mit jenen der amerikanischen Kollegen stehen müssen. Schließlich wird die Verpflichtung begründet, dem Unter...

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