vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 bei verbilligter Abgabe von Abonnements einer Tageszeitung an Verlagsmitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1980.
  2. Die Mindestbemessungsgrundlage soll Entgelte, die wegen arbeitsrechtlicher Beziehungen ungewöhnlich niedrig (verbilligt) bemessen sind, auf den Wert hochschleusen, der für die betreffenden Leistungen bei Unentgeltlichkeit als Bemessungsgrundlage in Betracht käme.
  3. Auf die verbilligte Abgabe von Abonnements einer Tageszeitung an die Mitarbeiter der herausgebenden Verlagsgesellschaft ist die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden.
  4. Die Regelung über die Mindestbemessungsgrundlage ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
  5. Zu den nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusetzenden Selbstkosten zählen nicht nur die HK i. S. des § 255 Abs. 1 HGB (reine Material- und Druckkosten), sondern alle bei der Herstellung der Zeitung anfallenden Kosten einschließlich der Gemeinkosten.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen XI R 8/09)

BFH (Urteil vom 19.06.2011; Aktenzeichen XI R 8/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung der verbilligten Abgabe von Zeitungsabonnements an die Mitarbeiter der Klägerin. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu der Feststellung, dass die Klägerin an ihre Arbeitnehmer Tageszeitungen im Abonnement gegen ein verbilligtes Entgelt liefert. Die Klägerin hat im Streitjahr dieses Entgelt zzgl. 30 % der Abonnementpreise der Umsatzsteuer unterworfen. Die Außenprüfung war jedoch der Auffassung, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die verbilligte Lieferung der Zeitungen an die Arbeitnehmer die Regelung über die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG 1980) zu beachten sei. Demgemäß erging unter dem 14.11.2002 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid, in dem als Bemessungsgrundlage – entsprechend einer bundeseinheitlichen Regelung – über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Mitarbeiterabonnements der Abonnementpreis einschließlich Versandkosten als Entgelt angesetzt wurde.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung über „Kosten und Erlöse der Tageszeitungen – 1992” vorgelegt:

(...)

Außerdem hat die Klägerin eine Aufstellung über die Kosten- und Erlösstruktur: Durchschnittswerte der Abonnementzeitungen in Westdeutschland 2007 in Prozent vorgelegt. Auf diese zu den Akten gereichte Übersicht wird Bezug genommen.

Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1992 hat die Klägerin ohne Erfolg Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsbescheid vom 11.06.2004 hat das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Das FA hat darin darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die verbilligte Leistung der Zeitungen an die Arbeitnehmer die Regelung über die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten sei. Die Bemessungsgrundlage sei demnach mindestens der in § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1980 bezeichnete Wert (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten) abzüglich der Umsatzsteuer, wenn dieser – wie im Streitfall – den vom Arbeitnehmer tatsächlich aufgewendeten Betrag abzüglich Umsatzsteuer übersteige. Im Streitfall seien jedoch nicht die Selbstkosten anzusetzen, sondern entsprechend einer bundeseinheitlichen Regelung der noch unter den Selbstkosten liegende niedrigere Abonnementpreis. Dies – so das FA – beruhe darauf, dass ein Teil der Kosten durch Anzeigenerlöse ausgeglichen werde. Der von der Klägerin angesprochene Großabnehmerrabatt von bis zu 90 % komme nicht zur Anwendung. Großabnehmer seien Unternehmen oder Behörden, die eine Vielzahl von Exemplaren benötigten. Die Verlagsmitarbeiter hingegen seien einzelne Abnehmer und eher mit Privatkunden vergleichbar. Der zu versteuernde Umsatz betreffe einzig die Lieferung der Tageszeitung an die Arbeitnehmer. Es handele sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das sowohl den redaktionellen als auch den Anzeigenteil umfasse, so dass eine Aufteilung der für dieses Wirtschaftsgut durch den betrieblichen Leistungsprozess entstehenden Kosten nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin stellt heraus, dass sie ihre Mitarbeiter mit Tageszeitungen im Abonnement gegen ein verbilligtes Entgelt beliefere. Der Preis habe im Streitjahr (1992) den Zustellkosten zzgl. Umsatzsteuer entsprochen. Für die Lieferung von Tageszeitungen an Mitarbeiter habe die Klägerin für das Streitjahr Entgelte i.H.v. 330.464 DM erklärt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage habe die Klägerin das von den Mitarbeitern tatsächlich gezahlte (verbilligte) Entgelt zugrunde gelegt und diesen Betrag um einen Zuschlag von 30 % des (normalen) Abonnementpreises erhöht. Soweit das FA im Ans...

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