Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Pensionszusage für eine 50-jährige beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin ohne Vereinbarung einer Wartezeit stellt eine vGA dar, auch wenn die Geschäftsführerin zuvor ein gleichartiges Einzel unternehmen geführt hat.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen I R 52/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Pensionsrückstellung.

Gegenstand des Geschäftsbetriebes der durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1988 gegründeten Klägerin ist die Herstellung von Verpackungen aller Art aus Pappen und ähnlichen Materialien und deren Vertrieb, sowie der Handel mit solchen und ähnlichen Erzeugnissen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 150.000 DM. An der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Gründung und im Streitjahr folgende Gesellschafterinnen beteiligt:

Kauffrau C. B. (L.)

114.000 DM

Hausfrau A. K.

7.500 DM

kaufmännische Angestellte U. H.

21.000 DM

Studentin I. B.

7.500 DM

150.000 DM.

Die Klägerin wurde im Wege einer Betriebsaufspaltung des Unternehmens W. L., Inhaber C. L., gegründet. Die Klägerin führt das seit 1972 von Frau L. geleitete Unternehmen als Betriebsunternehmen fort.

Zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer in wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Frau L. bestellt. Als Gehalt wurde ein Monatsgehalt in Höhe von 10.000 DM zuzüglich eines im Monat November zu zahlenden 13. Monatsgehaltes vereinbart. Ferner wurde der Gesellschafter-Geschäftsführerin eine Tantiemezusage in Höhe von 20 v.H. des tantiemepflichtigen Gewinns erteilt, wobei als Bemessungsgrundlage der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Jahresüberschuß, aufgerundet auf volle 1.000 DM vereinbart wurde. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die Vertragsakte Bezug genommen. Außerdem sagte die Klägerin mit Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 der Gesellschafter-Geschäftsführerin ein Ruhegehalt in Höhe von 60 v.H. des letzten Brutto-Monatsverdienstes zu, wobei Umsatz- und Gewinnbeteiligung sowie sonstige wechselnde und in ihrer Höhe unbestimmte Vergütungen außer Betracht bleiben sollten. Das Ruhegehalt wurde für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Erreichens des 65. Lebensjahres oder für den Fall erteilt, daß die Geschäftsführerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres (flexibele Altersgrenze) in Anspruch nehmen würde. Wegen der Einzelheiten der Regelungen des Anstellungsverhältnisses sowie der Pensionszusage wird auf den Inhalt der Vertragsakte Bezug genommen. Die Klägerin schloß wegen der Erteilung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung in Höhe von 28. v.H. des Jahreswertes der Pensionszusage ab.

Die Gesamtbezüge der Gesellschafter-Geschäftsführerin betrugen im Streitjahr ca. 236.000 DM. Sie setzen sich aus laufenden Bezügen in Höhe von ca. 136.000 DM, einer Tantieme von ca. 40.000 DM und dem Jahreswert der Pensionszusage in Höhe von 60.000 DM (fiktive Jahresnettoprämie, d.h. dem Betrag, der für eine entsprechende Versicherung zu zahlen wäre), zusammen. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf 31. Dezember 1989 eine Pensionsrückstellung in Höhe von 55.038 DM.

Das Finanzamt (FA) erteilte zunächst für 1989 einen Körperschaftsteuerbescheid, dem es die von der Klägerin abgegebene Steuererklärung sowie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zugrunde legte; der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer bei der Klägerin in der Zeit vom 29. Mai bis 21. Juni 1991 durchgeführten Außenprüfung gelangte der Außenprüfer zu der Auffassung, daß der Pensionszusage die Anerkennung zu versagen sei, weil eine solche Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, der nicht beherrschender Gesellschafter wäre, nicht geschlossen worden wäre. Der Außenprüfer ermittelte eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die er wie folgt berechnete:

Rückstellung lt. Bilanz

55.038 DM

Beiträge Rückdeckungsversicherung

+ 16.285 DM

aktivierbarer Anspruch aus Rückdeckungsversicherung

./. 16.009 DM

vGA

55.314 DM.

Das FA erteilte – ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung – einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1989, dem es die Auffassung des Außenprüfers zugrunde legte.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, daß der Gesellschafter-Geschäftsführerin L. gezahlte Entgelt sei sowohl seiner Höhe nach als auch in seiner Zusammensetzung angemessen.

Die Pensionszusage verstoße auch nicht gegen das Nachzahlungsverbot. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, daß zum einen auch ältere Geschäftsführer mit einer großen Berufserfahrung eingestellt würden, zum anderen sei die zugesagte Altersversorgung noch in der verbleibenden Arbeitszeit von 14 Jahren erdienbar. Der von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesf...

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