vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 17/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichbarkeit von Schulabschlüssen im Rahmen des Sonderausgaben-Abzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Schulgeldzahlungen für den Besuch eines Kindes auf einer englischen Privatschule unterliegen nur dann dem SA-Abzug, wenn die Schule in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahres- oder Berufsabschluss führt.
  2. Zu den Institutionen, welche die mit der Anerkennung der Vergleichbarkeit des Schulabschlusses verbundene schulrechtliche Beurteilung aussprechen.
  3. Fehlt die Bescheinigung einer derartigen Institution, kommt der SA-Abzug nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen X R 17/13)

BFH (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen X R 17/13)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Kläger hatten für ihren Sohn M Anspruch auf Kindergeld. In der Zeit von August 2008 bis Juli 2009 verbrachte er in England ein Auslandsschuljahr. Dies wurde dem Kläger von der Gesamtschuldirektorin der Gesamtschule S in O mit einer Bescheinigung vom 25.11.2009 bestätigt. In England besuchte der Sohn der Kläger das Wycliffe College, Stonehouse, Gloucestershire. Für das Sommerhalbjahr 2009 wurde ihm ein Schulzeugnis erteilt, auf das Bezug genommen wird. Bei dem Wycliffe College handelt es sich um eine englische Privatschule, die auf AS und AL Prüfungen vorbereitet. Schulabschlüsse wurden im britischen Schulsystem nicht von den Schulen, sondern von im Einzelnen bestimmten Prüfungszentren vergeben. Wie die Schulabschlüsse im Einzelnen und als Hochschulzugangsberechtigung (HZB) in der Bundesrepublik anerkannt wurden, ergibt sich aus den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (BV).

Das Wycliffe College hielt das Angebot der Vorbereitung auf die AL und AS Prüfungen vor. Die Schulleiterin der Gesamtschule S bestätigte mit einer Bescheinigung vom 27. Juli 2010, dass das Wycliffe College zu einem regulären britischen Abitur (A Level course) führe. Mit einer weiteren Bescheinigung vom 7. Februar 2012 bescheinigte sie darüber hinaus, dass der Sohn der Kläger im August 2009 an der Gesamtschule F in die 11. Klasse wieder eingestiegen sei und bei einem entsprechenden Notenbild auch im 12. Jahrgang hätte einsteigen können. Nach einer vom Gericht eingeholten schriftlichen Auskunft der Gesamtschuldirektorin der Gesamtschule S vom 20.03.2012 besuchte der Sohn der Kläger am Wycliffe College nicht alle Kurse, die in der Fächerbreite dem BV entsprachen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen und die schriftliche Auskunft verwiesen.

Die Kläger hatten im Streitjahr für den Besuch ihres Sohnes am Wycliffe College Schulgeld in Höhe von 8.348 € bezahlt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machten sie hiervon 30% (2.504,40 €) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Der Beklagte erkannte die Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, das Wycliffe College führe zu einem regulären britischen Abitur. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben vor. Am Wycliffe College könnten die Abschlüsse „General Certificate of Education - Advanced Level” (GCE AL) und „General Certification of Education –Advanced Subsidiary Level” (GCE AS) erworben werden. Dies werde auch von der internationalen Schulberatungsstelle bestätigt. Der Abschluss „General Certificate of Secondary Education” (GCSE) sei einem deutschen Realschulabschluss vergleichbar. Soweit im Anschluss daran die Schule weitere zwei Jahre besucht werde, könne der „General Certificate of Education – Advanced Level” erworben werden. Dieser weitere Schulbesuch sei mit der Sekundarstufe II (Oberstufe) in Deutschland vergleichbar. Der „General Certificate of Education – Advanced Level” sei mit der deutschen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) vergleichbar.

Aus den Zeugnissen des Wycliffe Colleges für den Sohn der Kläger sei zu entnehmen, dass er Unterrichtsfächer besucht habe, die die Grundvoraussetzungen der Zeugnisanerkennungsstelle erfüllen. Wenn er in den belegten Fächern die AL und AS Prüfung abgelegt hätte, hätte er in Deutschland eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt. Damit werde der Abschluss von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle als allgemeinbildender Abschluss anerkannt. So...

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