vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe der Umsatzsteuererklärungen in Papierform

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Neuregelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln ist, liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
  2. Zur sog. Härtefallregelung, bei der davon abgesehen werden kann, dass die Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgen muss.
  3. Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln.
  4. Die Übermittlung der Daten im ELSTER-Verfahren ist nicht manipulationsanfälliger als das papiergebundene System.
 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem 01.01.2005 weiterhin in herkömmlicher Form (Papierform) abzugeben.

Am 10.01.2005 stellte die Klägerin den Antrag, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben zu können. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie einen fahrlässigen Umgang mit persönlichen Daten im Internet befürchte und deshalb mit erheblichem Missbrauch durch Dritte rechne.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 ab. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin trägt vor, der Gesetzgeber könne den Steuerbürger nicht verpflichten, seine Daten über das Netz zu transportieren, wenn er nicht gleichzeitig gewährleiste, dass ein Zugriff unbefugter Dritter ausgeschlossen sei.

Sie (Klägerin) habe anlässlich der Verlegung ihres Betriebs von H. nach B. (Niedersachsen) feststellen müssen, dass kein geordneter Umgang mit ihren Steuerdaten sichergestellt sei: So habe sie monatelang keine neue Steuernummer erhalten und sei mehrfach gemahnt worden, obwohl die Umsatzsteuer bereits von ihr entrichtet worden sei. Die Erteilung der von ihr beim Bundesamt für Finanzen beantragten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe sich nur deshalb verzögert, weil der Beklagte die hierfür erforderlichen Daten (Steuernummer, Name, Anschrift, Firma) nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.

Zudem verweist die Klägerin auf einen Zeitungsartikel vom 11.02.2005, in dem von „Anlaufschwierigkeiten” bei ELSTER in Form von überlasteten Servern und fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen zum Anfang des Jahres 2005 die Rede ist. Ihr umfangreiches Arbeitsprogramm erlaube es ihr nicht, zeitraubende Übermittlungsversuche zu unternehmen. Hinzu komme, dass sie aus Gründen der Datensicherheit einen Computer allein für das Internet vorhalte, von dem keinerlei Transfer auf das sonstige Netz vorgenommen werde und von welchem jegliche sicherheitsrelevanten Daten entfernt seien. Bei fehlgeschlagener Übermittlung müsse dann doppelt gearbeitet werden, weil die auf dem Computer mit Internetanschluss aufgespielten Daten für die Übermittlung der Steuererklärung dann wieder gelöscht werden müssten. Dadurch entstehe zusätzlicher, ihr nicht zumutbarer Aufwand.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.02.2005 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 01.08.2005 zu verpflichten, ihr zu gestatten, die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG sei durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) dahin gehend geändert, dass der Unternehmer seit dem 01.01.2005 „bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln” habe. Damit schreibe das UStG die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für alle Unternehmer zwingend vor. Nur auf Antrag könne das Finanzamt „zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten” (§ 18 Abs. 1 Satz 1 – letzter Halbsatz – UStG).

Auf Bund-Länder-Ebene sei dann festgelegt worden, dass ein begründeter Antrag nur vorliege, wenn und solange es dem Unternehmer nicht zumutbar sei, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn er

- finanziell nicht in der Lage sei, entsprechende Investitionen zu tätigen oder

- kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtige oder

- in nächster Zeit eine Umstellung der Software/Hardware beabsichtige.

Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Klägerin verfüge über die technische Ausstattung zur elektronischen Übermittlung der steuerlichen Daten. Sie könne den allein für das Internet vorgehaltenen Computer zur Übermittlung der Voranmeldung nutzen.

Feststellungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hätten ergeben, dass die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Sicherheit bei der Übermittlung der Steuerdaten im ELSTER-Verfahren un...

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