vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 40/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkungen eines Organschaftsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine unentgeltliche Wertabgabe des Organträgers, wenn die Organgesellschaft Leistungen für den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbringt.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 9a Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (EuGH-Vorlage vom 26.01.2023; Aktenzeichen V R 20/22 (V R 40/19))

BFH (Beschluss vom 26.01.2023; Aktenzeichen V R 20/22 (V R 40/19))

BFH (Beschluss vom 07.05.2020; Aktenzeichen V R 40/19)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen.

Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts. Sie besteht gem. § 4 Abs. 1 ihrer Satzung aus dem wirtschaftlich selbstständigen Teilvermögen Universität ohne Humanmedizin sowie der U. G. (…). Ziel der Klägerin ist die Unterhaltung und Förderung der Universität in deren Eigenschaft als Stiftung des öffentlichen Rechts. Dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen der Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer (§ 2 Abs. 2 der Satzung).

Die Klägerin hält 100% der Gesellschaftsanteile an der…K, die im Streitjahr noch als…R. Geschäftsführer der GmbH sind B und W. B ist zudem Geschäftsbereichsleiter des Geschäftsbereichs 3-6 Hotelleistungen der .... Dieser Geschäftsbereich ist dem Ressort Wirtschaftsführung und Administration untergeordnet. W ist Leiter des Bereichs G3-61"Hauswirtschaftlicher Dienst“ des Geschäftsbereichs 3-6 Hotelleistungen. Die…K führt für die Klägerin neben Reinigungs-, Hygiene- sowie Wäschereileistungen auch Patiententransportdienste aus. Die Reinigungsleistungen werden in den Räumen der Klägerin durchgeführt. Dies umfasst den gesamten Gebäudekomplex der ..., worunter neben Patientenzimmern, Fluren, Operationssälen etc. auch Hörsäle und Labore fallen. Während der eigentliche Krankenhausbereich der Versorgung der Patienten dient und damit dem wirtschaftlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen ist, werden die Hörsäle, Labore und andere Räume für die Ausbildung der Studierenden und damit primär für den hoheitlichen Bereich genutzt. Der Anteil des hoheitlichen Bereichs der zu reinigenden Fläche beträgt 7,6 % der Gesamtfläche. Die…K erhielt für ihre Dienstleistungen gegenüber der Klägerin im Jahre 2005 eine Vergütung von insgesamt 76.085,48 €.

Die Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass zwischen der Klägerin als Organträgerin und der…K als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht. Die umsatzsteuerliche Organschaft wurde durch den Beklagten im Rahmen einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO vom 20. September 2005 anerkannt.

Der Klägerin waren in der Vergangenheit für ihre verschiedenen Betriebe gewerblicher Art jeweils eigene Steuernummern erteilt worden; unter diesen Steuernummern gab die Klägerin gesonderte Umsatzsteuererklärungen ab. In den Umsatzsteuererklärungen für die Universitätsmedizin (Steuernummer …) behandelte die Klägerin sämtliche Umsätze der GmbH als nicht steuerbare Binnenumsätze im Rahmen einer Organschaft. Der Beklagte stimmte der in 2007 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 am 23. April 2007 zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.

In der Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 7. Oktober 2014 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung G statt. Die Außenprüfung kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Betrieben gewerblicher Art der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen handeln würde, für das nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und dem nur ein Umsatzsteuerbescheid zu erteilen sei. Die bislang getrennten Steuererklärungen seien zusammenzufassen; die Zusammenfassung erfolge unter der neuen Steuernummer …. Dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig.

Nachdem die Außenprüfung zunächst den Standpunkt einnahm, dass die Reinigungsleistungen für den hoheitlichen Bereich sich außerhalb des umsatzsteuerlichen Organkreises befinden würden, änderte der Prüfer später seine Auffassung dahingehend, dass auch die Leistungen der…K für den hoheitlichen Bereich der Klägerin im umsatzsteuerlichen Organkreis erbracht würden. Allerdings würden die Reinigungsleistungen eine unternehmensfremde Tätigkeit sein und eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG bei der Klägerin auslösen. Da das gesamte Entgelt für die von der…K an die Klägerin erbrachten Reinigungsleistungen im Streitjahr 2005 76.065,48 € betrug, errechnete der Prüfer unter Berücksichtigung des Anteils der Reinigung des hoheitlichen Bereichs von 7,6 % einen Anteil von 5.782,50 €, der auf die hoheitlichen Flächen entfallen würde. Abzüglich eines Gewinnzuschlags, den er mit 525,66 € erm...

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