Entscheidungsstichwort (Thema)

Horizontaler Verlustausgleich gem. § 34 EStG bei Handelsvertreter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören gem. § 24 Nr. 1c EStG Entschädigungen, die als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gewährt worden sind.

2. § 24 EStG enthält keine Bestimmung dergestalt, dass sich die außerordentlichen Einkünfte um einen etwaigen laufenden Verlust aus der Tätigkeit als Handelsvertreter ermäßigen.

3. Um die weitestgehende Wirkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte zu erreichen, werden diese grds. wie eine selbständige Art von Einkünften behandelt und zum Ausgleich mit negativen Einkünften derselben oder anderer Einkunftsarten erst herangezogen, wenn alle voll steuerpflichtigen Einkünfte bereits mit Verlusten ausgeglichen worden sind.

4. Die Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass zur Ermittlung der anzusetzenden Einkommensteuer die außerordentlichen Einkünfte (erst) vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen sind - was zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen führt -, und nicht (schon) mit den negativen Einkünften derselben Einkunftsquelle zu verrechnen sind.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1 S. 2, § 24 Nr. 1c; HGB § 89b

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.08.2003; Aktenzeichen XI R 27/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG auf die um einen laufenden Verlust gekürzten oder auf die gesamten außerordentlichen Einkünfte zu berechnen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter in Höhe von DM 30.000,--. Diese enthalten Erlöse aus Ausgleichszahlungen gem. § 89 b HGB in Höhe von DM 50.000,--. Ferner erzielte der Kläger einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte aus seiner Beteiligung an der…in Höhe von DM .... Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt ./. DM 20....,-- erzielt hat und dass es sich bei den Erlösen in Höhe von DM 50.000,-- um Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 c EStG handelt, die zu den außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 EStG gehören. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger zwar DM 50.000,-- als begünstigte sonstige Gewinne i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG, beantragten jedoch nicht, die außerordentlichen Einkünfte ermäßigt zu besteuern.

Im Einkommensteuerbescheid vom…setzte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer zunächst ohne Berücksichtigung des § 34 EStG fest. Mit ihrem Einspruch vom…beantragten die Kläger, die außerordentlichen Einkünfte gem. § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Im Einkommensteuerbescheid vom…setzte das FA die Einkommensteuer gem. § 34 Abs. 1 EStG nur auf den nach Abzug des laufenden Verlustes von der Ausgleichszahlung verbleibenden Betrag von DM 30.000,-- fest. Mit Schreiben vom…wies das FA auf Richtlinie (R) 197 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) in der ab 1999 geltenden Fassung hin. Danach sei ein negativer Saldo der laufenden Einkünfte mit den außerordentlichen Einkünften auszugleichen, die in dieser Einkunftsart entstanden seien (horizontaler Verlustausgleich).

Die Kläger machten mit Schreiben vom…und…geltend, die in R 197 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStR 1999 vorgesehene Anwendung der Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 EStG sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 34 EStG regele die Ermittlung der Einkommensteuer, wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten seien und sei als Tarifvorschrift ausgestaltet. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Sinn und Zweck der Tarifbegünstigung und der Rechtsprechung des BFH dürfe der gem. § 34 EStG begünstigte Betrag der außerordentlichen Einkünfte nicht um Verluste gekürzt werden.

Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom…zurück. In Fällen, in denen Verluste mit außerordentlichen Einkünften zu verrechnen seien, seien neben den vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen in § 2 Abs. 3 und § 10 d EStG zu beachten. Innerhalb einer Einkunftsart seien – vorbehaltlich besonderer Verlustverrechnungsbeschränkungen – zunächst laufende und positive Einkünfte zu verrechnen. Bleibe danach ein negativer Saldo, sei er mit den außerordentlichen Einkünften, die in dieser Einkunftsart entstanden seien, auszugleichen (EStR 197 Abs. 3).

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger ihr vorgerichtliches Vorbringen weiterhin geltend machen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer auf 0,-- DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest und verweist auf den Einspruchsbescheid.

Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten (Steuernr. ...) und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

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