Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Mietnebenkosten kein durchlaufender Posten, sondern Einnahmen Bei pauschaler Ermittlung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehören die vom Mieter an den Vermieter gezahlten Mietnebenkosten zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, EStG § 9 a Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen IX R 23/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie Umlagen bei Anwendung des § 9 a Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahre 1996 steuerlich zu behandeln sind.

Die Klägerinnen (Kl.) sind Eigentümer zweier Häuser; in einem der Häuser bewohnen sie eine Wohnung gemeinsam mit ihren Eltern, die anderen Wohnungen sind vermietet.

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1996 machten sie als Werbungskosten die Pauschbeträge von 3.755 DM und 12.869 DM geltend, in Zeile 5 der Anlagen V (Umlagen) machten sie jeweils einen Strich. Das beklagte Finanzamt (FA) erfasste, da Einnahmen aus Umlagen nicht erklärt waren, im Schätzungswege Einnahmen aus Umlagen in Höhe der Pauschalen.

Im Einspruchsverfahren erklärten die Kl., im Streitjahr Einnahmen aus Umlagen in Höhe von 7.201 DM und 2.017 DM erzielt zu haben. In einem Änderungsbescheid wurden diese Einnahmen erfasst und die Pauschalen abgezogen. Der Einspruch wurde alsdann durch förmlichen Bescheid zurückgewisen.

Hiergegen wenden sich die Kl. mit ihrer Klage, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass Umlagen für Wärme, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer usw. nicht zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zählten, sondern durchlaufende Posten seien. Die Umlagen dienten allein dazu, Auslagen erstattet zu bekommen, nicht aber dazu, Einkünfte zu erzielen. Durch derartige durchlaufende Posten werde die steuerliche Leistungsfähigkeit von Grundstückseigentümern nicht gesteigert. Im Übrigen gelangten die Umlagebeträge gar nicht in den Besitz der Kl., sondern würden, wie vereinbart, an die Hausverwaltung gezahlt, die die Beträge weiterleite. Somit hätten sie nicht einmal eine Möglichkeit, über diese Beträge selbst zu verfügen.Auch aus diesem Grunde könne es sich nicht um steuerpflichtige Einnahmen handeln.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsbescheide vom 23. Juli 1998 und Änderung des Feststellungsbescheids vom 11. Februar 1998 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1996 auf 18.649 DM herabzusetzen und sie den Kl. je zur Hälfte zuzurechnen.

Das beklagte FA beantragt

Klagabweisung

aus Rechtsgründen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG können bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal ermittelt werden. Daneben können nur bestimmte, in § 9 a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG genannte Werbunskosten abgezogen werden. Dazu gehören die von den Kl. als Umlagen vereinnahmten Beträge nicht. Denn bei den umgelegten Aufwendungen handelt es sich nicht um durchlaufende Posten, sondern um Einnahmen der Kl. aus den Mietverhältnissen.Durchlaufende Posten sind solche Einnahmen, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, ebenso Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, „durchlaufen 1” Nr. 6). Es reicht hiernach nicht aus, dass sie im Interesse eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden; auch ist es unerheblich, wenn die Beträge später erstattet werden.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Kl. Vertragspartner der Ent- und Versorgungsunternehmen usw. sind und den Mietern gegenüber zur Ent- und Versorgung verpflichtet sind. Die Mieter wären, wenn die Kl. als Vermieter nicht ihre mietvertraglichen Nebenpflichten erfüllen, zur Minderung der Miete berechtigt (Bilsdorfer, Information 1997, 395, 398). Die Kl. erfüllten somit durch die Zahlung der umlegbaren Aufwendungen eine eigene Verpflichtung und handelten nicht wie es bei durchlaufenden Posten geschieht, im Namen und für Rechnung ihrer Mieter.

Zahlt ein Vermieter die Beträge, die im Regelfall von den Mietern als Umlage erhoben werden, aus eigener Tasche, ohne von den Mietern ihre Erstattung zu verlangen, handelt es sich um Werbungskosten (Schmidt, EStG, 17. Aufl., § 21 Anm. 65 „Umlagen”). Dies ist gerechtfertigt, weil der Vermieter diese Aufwendungen trägt, um Einnahmen aus dem Mietverhältnis zu erzielen, sie sind daher durch das Mietverhältnis veranlasst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, Bilsdorfer, a.a.O.). Nimmt ein Vermieter Beträge ein, die Werbungskosten ersetzen, sind diese im Jahre des Zuflusses steuerliche Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 22.09.1994 IX R 13/93, BStBl II 1995, 118 m.w.N.). Als Werbungskosten ist ihr Abzug neben der Pauschale nicht zulässig (§ 9 a Satz 1 Nr. ...

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