rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauernde Last: Schornsteinsanierung als Sonderausgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber ggü. klar und eindeutig verpflichtet hat.
  2. Begünstigt sind nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Aufwendungen für darüber hinausgehende Verbesserungsmaßnahmen (vgl. § 554 Abs. 2 BGB) sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen.
  3. Aufwendungen für die Schornsteinsanierung in einer Altenteilerwohnung sind als dauernde Last abziehbar, wenn der Übernehmer verpflichtet ist, den Altenteilern Feuerung und warmes Wasser zu liefern. Denn der Schornstein ist als Teil der Heizungsanlage unabdingbare Voraussetzung für die Zurverfügungstellung von Heizung und warmem Wasser.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen in Höhe von … € für eine Schornsteinsanierung als dauernde Last abgezogen werden können.

Der Kläger und seine … verstorbene Ehefrau erzielten im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner Ehefrau. Den landwirtschaftlichen Betrieb hatte die Ehefrau mit notariellem Übergabevertrag aus dem Jahr 1997 von ihrem Vater gegen Gewährung lebenslänglicher Altenteilerleistungen für sich und seine Ehefrau übernommen. In dem Vertrag ist u. a. vereinbart:

„§ 2

Dafür gewährt der Übernehmer dem Übergeber und seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, folgendes lebenslängliches Altenteil…:

1.

Ein Wohnrecht gemäß § 1093 BGB, bestehend aus allen Wohnräumen des Hauses X-Straße Nr. … in Y…

2.

Die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) ist von dem Übernehmer kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten. Feuerung und Wasser sind kostenlos, gebrauchsfertig, gegebenenfalls auch als warmes Wasser, in ausreichendem Umfang an die Stelle des Verbrauchs zu liefern.

Der Übernehmer hat für die Beheizung der Räume zu sorgen. Die Entnahme elektrischer Energien ist den Altenteilern kostenlos zu gestatten. Müllabfuhr-, Schmutzwasser-, Straßenreinigungs- und Schornsteinfegergebühren trägt der Übernehmer.

Rundfunk-, Fernseh- und Fernsprechgebühren tragen die Altenteiler selbst. …”

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen machte der Kläger Altenteilleistungen in Höhe von insgesamt … € als dauernde Last geltend, hierin enthalten waren u. a. Kosten für den Abbruch und die Errichtung eines neuen Schornsteins in dem von den Altenteilern bewohnten Haus X-Straße in Y in Höhe von … €.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 berücksichtigte der Beklagte die Kosten für die Schornsteinsanierung sowie Kosten für die Erneuerung zweier Heizkörper in dem Haus der Altenteiler nicht als Sonderausgaben. Er führte aus, die Übernahme dieser Kosten sei auch nicht im Übergabevertrag gesondert vereinbart. Größere Erhaltungsaufwendungen müsse der Nutzungsverpflichtete (Eigentümer) nach der gesetzlichen Lastenteilung (§ 1093 in Verbindung mit § 1041 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ohnehin alleine tragen. Weiter dienten diese erheblichen Aufwendungen auch der Modernisierung des Wohnhauses.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2008 legte der Kläger Einspruch ein. Nach dem Übergabevertrag bestehe die Verpflichtung eine Wohnung nebst Zubehör wie Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage etc. kostenlos und in einem guten Zustand zu überlassen. Er habe als Übernehmer u. a. auch für die Beheizung der Wohnräume zu sorgen. Deshalb sei es notwendig gewesen den alten, lediglich aufgemauerten Schornstein durch einen neuen zu ersetzen, da der Alte nach Bescheinigung des Schornsteinfegermeisters nicht mehr den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt habe. Der Kläger reichte eine Bescheinigung vom 12. Februar 2011 ein, in der der Bezirksschornsteinfegermeisters U erläutert dass, eine Schornsteinsanierung dringend erforderlich gewesen sei. Wegen des genauen Inhalts der Bescheinigung wird Bezug genommen auf Bl. 29 der Klageakte.

Im Einspruchsbescheid vom 31. März 2011 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizkörper als Sonderausgaben, eine Anerkennung der Schornsteinsanierung lehnte er aber weiterhin ab. Der komplette Abriss des alten sowie Aufbau eines neuen Schornsteins sei eine außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahme, die über die Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsmäßigen Zustandes hinausgehe und deshalb nicht den Charakter einer Versorgungsleistung habe. Die Schornsteinsanierung habe der Kläger überwiegend im eigenen Interesse an der Werterhaltung und Werterhöhung des Eigentums vorgenommen.

Im Klageverfahren hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die durchgeführte Schornsteinsanierung erfülle die Voraussetzungen einer dauernden Last.

Aufgrund § 2 Nr. 2 des Übergabevertrages sei er zivilrech...

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