vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 5/22)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u.a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr.1 d) GewStG bzw. § 8 Nr. 1 f) GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nrn. 1 d, 1 f.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2023; Aktenzeichen III R 5/22)

 

Tatbestand

Streitig sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen in Zusammenhang mit Aufwendungen für Sponsoring.

Die Klägerin betreibt ein Handelsunternehmen. Sie ist Sponsor für eine Sportmannschaft der X GmbH. Auf der Grundlage einer für jede Saison getroffenen Sponsoringvereinbarung ruft die X GmbH, die die Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festgelegte Beträge ab, die die Klägerin als Betriebsaufgaben verbucht.

Die Vereinbarungen vermittelten der Klägerin verschiedene Sponsorenrechte, insbesondere bei den Heimspielen, u.a.:

Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke,

  • Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, der Aufwärmbekleidung, der Kleidung der Offiziellen (zB Trainer),
  • Bandenwerbung.

Die Bandenwerbung fand im Streitjahr zunächst durch Anbringen von bereitgestellten Firmenlogos an festgelegten Positionen auf der Bande statt.

Im Streitjahr wechselte die Technik zu einer LED-Bande. Werbesequenzen wurden fortan an festgelegten Positionen in Rotation mit anderen Werbesequenzen sowie zusätzlich auf LED-Präsentationsleinwänden eingespielt. Zudem stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche auf dem Spielfeld zur Verfügung.

Die Klägerin trägt nach § 3 Nr. 4 des Vertrages die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten. Für die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung übernahm die Klägerin die Aufwendungen für die Beflockung. Die Kleidungsstücke stellte die X GmbH zur Verfügung.

Für das Streitjahr erließ der Beklagte zunächst einen erklärungsgemäßen Gewerbesteuermessbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In einer u.a. für das Streitjahr durchgeführten Betriebsprüfung vertrat die Betriebsprüfung (BP) die Auffassung, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 d) und f) GewStG führten. Da die verschiedenen Leistungselemente in den Verträgen nicht betragsmäßig ausgewiesen sind, ordnete der Betriebsprüfer, in Abstimmung mit der Klägerin, die Aufwendungen im Schätzungswege zu.

Die BP ordnete die geschätzten Aufwendungen für Banden- und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1f (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu. Der Bereich „Bandenwerbung” umfasst dabei die Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen.

Zur Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge kürzte die BP den Gesamtaufwand zunächst um nicht der Hinzurechnung unterliegende Aufwendungen und ordnete den Restbetrag zu gleichen Teilen den nach seiner Auffassung hinzurechnungsrelevanten Bereichen zu.

Der Beklagte erließ entsprechend den Feststellungen der BP u.a. einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr, gegen den sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage wendet.

Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Sponsoringvereinbarung um einen Werbevertrag handele. Anders als ein klassischer Mietvertrag sehe der Werbevertrag keine Überlassung der „Mietsache” (Bande/Trikot) vor, sondern die Werbung gebe dem Vertrag das Gepräge. Eine Hinzurechnung von Werbeleistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Vertrag stelle auf einen Imagegewinn der Klägerin ab. Die Trägermedien der Werbung seien vielfältig und im Wesentlichen digital. Die Bande und das Trikot stellten nur das Mittel zum Zweck dar, sie seien von untergeordneter Bedeutung und begründeten kein eigenständiges Entgelt, da ohne die Werbung die „Flächen” nicht angemietet würden. Eine reine Anmietung von Banden/Trikots entspräche nicht dem Zweck der Aufwendungen.

Die Aufteilung des Sponsoringentgeltes auf vereinbarte Einzelmaßnahmen sei nicht möglich und willkürlich. Der ursprüngliche Zweck der Vorschrift, einen steuerlichen Ausgleich zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung zu schaffen, gehe ins Leere. Eine Finanzierungsabsicht bestehe nicht. Zudem seien angemietete Banden und Trikots bei der Klägerin, stünden sie in ihrem Eigentum, nicht Anlagevermögen, sondern Verbrauchsmaterialien, die nicht dauernd dem Zweck des Unternehmens zur Nutzung dienten. Ebenso gelte für die Nutzung des Vereinslogos, dass dieses nur in Zusammenhang mit dem Namen der Klägerin als Sponsor genutzt werde und somit ebenfalls vorrangig der Werbung diene.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Sponso...

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