vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – Bemessung der 10 v.H.-Grenze bei Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich Beteiligte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke gehen diese Zweifel nicht so weit, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist.
  2. Zur Auslegung des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG, insb. zu der Frage, ob eine isolierte Betrachtung der einzelnen wesentlich beteiligten Gesellschafter vorzunehmen ist oder ob eine Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalvergütungen an wesentlich Beteilige angebracht ist.
  3. Nach Auffassung des Senats ist § 8a KStG i. S. einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Fremdkapitalvergütungen an wesentlich Beteiligte auszulegen.
 

Normenkette

EStG § 4h; KStG § 8a Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2015; Aktenzeichen I R 57/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) gemäß § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. § 4h des Einkommensteuergesetztes (EStG), insbesondere die Frage, ob im Rahmen der Anwendungen des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG bei Bemessung der 10 v.H.-Grenze die Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Gesellschafter zusammen zurechnen sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie die Entwicklung von Software, der Handel mit Hard-/Software sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen nebst aller im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 2011 unter der Firma A gegründet. Sie ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom xx.xx 2012 mit der B GmbH verschmolzen. Die Gesellschaftsversammlung vom xx.xx 2012 beschloss u. a. die Änderung der Firma in: C GmbH. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.

Die B GmbH führte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen, insbesondere im Bereich von Güter-Direkttransporten jeglicher Art tätigen Gesellschaften sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Auswahl, des Einkauf und der Entwicklung von Werbematerialien gegenüber diesen Gesellschaften gewesen ist. Die Gesellschaft war durch Gesellschaftsvertrag vom xx.xx 2007 unter der Firma D worden. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx 2007 beschloss die Änderung der Firma in: E. Die Gesellschaftsversammlung vom xx.xx 2008 beschloss die Änderung der Firma in: B. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx 2008 beschloss die Erhöhung des Stammkapitals von 1.250.000,00 EUR auf 1.375.000,00 EUR. Der Erhöhungsbetrag von 125.000,00 EUR wurde im Wege der Sacheinlage sämtlicher Aktien an der E GmbH erbracht. Die Gesellschafterversammlung vom xx.xx 2008 beschloss eine weitere Erhöhung des Stammkapitals um 12.500,00 EUR auf nunmehr 1.387.500,00 EUR gegen Bareinlage. Am Stammkapital der B GmbH waren im Streitjahr mit folgenden Geschäftsanteilen beteiligt:

Herr F i.H.v.

125.000,00 EUR

Herr G i.H.v.

 62.500,00 EUR

Herr H i.H.v.

 2.500,00 EUR

die I L.P. i.H.v.

465.700,00 EUR (37,26 v.H.)

die I GmbH & Co. KG i.H.v.

414.200,00 EUR (33,14 v.H.)

die I Coinvest GmbH & Co. KG i H.v.

120.000,00 EUR

Summe:

1.250.000,00 EUR

ab 3. Juli 2008 zusätzlich:

die J GmbH & Co. KG i. H. v.

42.900,00 EUR

Herr K i.H.v.

 44.150,00 EUR

Herr L i.H.v.

 37.950,00 EUR

Summe:

125.000,00 EUR

ab 3. Dezember 2008 zusätzlich:

Herr M i.H.v.

 12.500,00 EUR

Summe insgesamt:

1.387.500,00 EUR

Zu jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern der B GmbH waren im Streitjahr die Herren F, G und seit dem xx.xx 2008 auch Herr K bestellt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx 2007 schloss die B GmbH als Organträgerin einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Tochtergesellschaft N GmbH als Organgesellschaft mit Wirkung ab 1. Januar 2008 ab. Die N GmbH verschmolz als übernehmender Rechtsträger aufgrund des Vertrags vom xx.xx 2008 mit der Tochtergesellschaft der B GmbH, der O AG mit Sitz in S.

Die B GmbH war im Jahr 2008 neben diesen Beteiligungen beteiligt an folgenden Gesellschaften:

- P zu 100 v.H.

- Q zu 100 v.H.

- R zu 100 v.H..

Die B GmbH reichte am xx.xx 2009 die Körperschaftsteuererklärung für 2008 beim Beklagten ein. In dieser hatte sie u.a. einen Jahresfehlbetrag i.H.v. x EUR erklärt, den sie unter Berücksichtigung von Vergütungen für Fremdkapital i.H.v. insgesamt 3.745.795,50 EUR ermittelt hatte. In diesem Betrag waren Zinsen an Gesellschafter für Darlehen der Gesellschafter an die Klägerin wie folgt enthalten:

Zinsen an I L.P.

398.008,...

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