vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 27/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Merkmal „ausschließlich” beim Verzicht auf die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Unternehmer kann gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (Option), wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
  2. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG ist bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
  3. Die Einschränkung der Option ist unionsrechtlich zulässig.
  4. Die Bagatellgrenze von 5 % in Abschn. 9.2. Abs. 3 UStAE bindet die FG nicht.
  5. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG eröffnet nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Teiloption bezogen auf einzelne Räume.
 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 137; UStG § 15 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1-2, § 4 Nr. 12a

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2014; Aktenzeichen V R 27/13)

 

Tatbestand

Streitig sind Vorsteuerbeträge aus Umbaukosten für ein Gebäude.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Jahre 2007 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Grundstücken insbesondere von Grundstücken in M.

Die Klägerin erwarb in M ein Grundstück nebst aufstehendem Gebäude. Sie sanierte in den Jahren 2008 und 2009 das Gebäude für rund 7,5 Mio €. Das Objekt hat eine vermietbare Fläche von insgesamt 7.496 qm. Im Erdgeschoss befindet sich ein 170 qm großes Bistro. In der ersten Etage befindet sich ein Büro mit einer Gesamtfläche von 295 qm. Dieses Büro vermietete die Klägerin an die X-GmbH zur gewerblichen Nutzung unter Option zur Umsatzsteuer. Die X-GmbH nutzt die Büroräume im Wesentlichen für eine umsatzsteuerpflichtige Bauentwicklung, Baubetreuung und Verwaltung fremder Immobilien. Zu einem geringen Teil nutzt die Mieterin die Büroräume auch für die (umsatzsteuerfreie) Verwaltung eigener Wohnimmobilien. Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Grundrissskizze beträgt die Fläche des Raumes, der nach Angaben der Klägerin für die Verwaltung eigener Immobilien verwendet wird, 16,75 qm.

Im Übrigen wird das Gebäude – wie schon vor dem Umbau - als Studentenwohnheim verwendet.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin einen Vorsteuerabzug i. H. v. 73.713,23 €. Sie ging dabei von Bruttoaufwendungen von 7.446.412,84 € aus. Darin enthalten waren Vorsteuerbeträge von 1.188.923,06€. Diese Vorsteuerbeträge teilte die Klägerin nach einem Flächenschlüssel auf (gesamt: 7.496 qm, gewerblich vermietet Bistro 170 qm und X-GmbH 295 qm = 6,2%). Daraus ergaben sich abziehbare Vorsteuerbeträge von 73.713,23 € (6,2% von 1.188.923,06 €).

Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ließ der Beklagte (das Finanzamt - FA) in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr Vorsteuerbeträge nur i. H. v. 24.929,98 € zum Abzug zu. Nach der Auffassung des FA hatte die X-GmbH das angemietete Büro in der 1. Etage des Gebäudes nicht in geringfügigem Umfang für Zwecke, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet. Das FA kam danach zu der Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG insofern nicht vorlagen, weil die Mieterin X-GmbH im Streitjahr ca. 20% vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze (Verwaltung eigenen Vermögens) erzielt habe. Es ließ deshalb Vorsteuerbeträge im Umgang von 43.100,70 € - soweit die Bürofläche in der 1. Etage von 295 qm betroffen war - nicht zum Abzug zu. Der Vorsteuerabzug wurde mithin lediglich für die gewerbliche Vermietung an das Bistro (170 qm) im Erdgeschoss gewährt.

Gegen diesen Änderungsbescheid vom 27.01.2011 legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen hat. Das FA hat hierin die Auffassung vertreten, dass eine wirksame Option zur Steuerpflicht i. S. d. § 9 Abs. 1 UStG nicht erfolgt sei. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung sei gem. § 9 Abs. 2 UStG nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwende, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Verwende der Leistungsempfänger das Grundstück bzw. Grundstücksteile nur in sehr geringem Umfang für sog. Ausschlussumsätze, sei der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten weiterhin zulässig. Eine geringfügige Verwendung für Ausschlussumsätze könne angenommen werden, wenn im Falle der steuerpflichtigen Vermietung die auf den Mietzins für das Grundstück bzw. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum höchstens 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei (Bagatellgrenze). Im Streitfall habe der Prüfer jedoch festgestellt, dass die sog. Ausschlussumsätze ca. 20 % ausmachten. Es handele sich demnach nicht um einen Fall, der unter die Bagatellgrenze falle, so dass ein Verzicht au...

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