rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung zum 1.1.2013 – Reitanlage als Grundvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unterschiedliche Vermögensarten können nicht in einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und bewertet werden.
  2. Im Feststellungsbescheid über einen Einheitswert wird inzident auch über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit entschieden.
  3. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit wurde als Typus-Begriff eingeführt, um den Bewertungsgegenstand abzugrenzen.
  4. Zu der Frage, welche Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
  5. Wirtschaftgüter sind dem LuF-Betrieb dann nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt, soweit sie im Fall einer auf Dauer angelegten Vermietung ausschließlich durch den Mieter genutzt werden oder auch nur eine gemeinsame Nutzung „nach Absprache” durch den Mieter und den Vermieter erfolgt.
 

Normenkette

BewG § 33 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Reitanlage als Grundvermögen zu bewerten ist.

Die Kläger betreiben auf ca. … ha zuzüglich der in dem angefochtenen Bescheid als Grundvermögen bewerteten 2.310 qm Landwirtschaft in Form einer Pferdezucht im Nebenerwerb. 1995 errichteten sie eine Reitanlage mit Halle. In dem ca. 35 m langen Hallengebäude befinden sich außer der Freifläche zum Reiten an beiden Längsseiten 5,26 m, im Bereich der Nebenräume 6,26 m breite Räumlichkeiten, in denen auf der einen Seite acht Pferdeboxen und die Nebenräume – Futterraum, Aufenthaltsraum, Sattelkammer, WC, Vorraum der Reithalle – untergebracht sind und sich auf der anderen Seite Lagerflächen befinden. An die Stirnseite der Halle wurde 2009 ein Wohnhaus (X-Straße 1) als Betriebsleiterwohnung angebaut. Ertragsteuerlich wird die Pferdezucht seit 2008 als Liebhabereibetrieb gewertet.

Die Kläger hatten Reitanlage und Wohnhaus bereits 2010 an eine Familie Y vermietet. Ende 2011 vermieteten sie mit gesonderten Verträgen Reitanlage und Wohnhaus an die Zeugen Eheleute FZ und HZ mit Wirkung ab 1. Februar 2012. Als Gegenstand des Mietvertrags Reitanlage sind aufgeführt

Reithalle einschließlich des Vorraums zur Reithalle,

ein Aufenthaltsraum, eine Sattelkammer mit Stahlschränken, ein WC,

ein Futterraum mit zwei Silos und einer Haferquetsche,

die Lagerfläche für Heu und Stroh (5 x 12 qm),

… Boxen im Reithallenbereich, … Boxen im Außenbereich,

ein Weideschuppen (5 x 8 qm), ein Außenreitplatz, eine Führanlage sowie Weiden am Hof gemäß einer dem Vertrag beigefügten Anlage.

Die Kläger behielten sich eine Mitbenutzung von Reithalle, Führanlage, Sattelkammer und Futterraum „in geringem Umfang” vor. Der Vertrag lief auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung konnte am dritten Werktag zum Ende des übernächsten Monats ausgesprochen werden. Als Miete für die Reitanlage waren 1.000 € monatlich zuzüglich der Nebenkosten für Strom, Gas und Wasser vereinbart.

Der Beklagte (das Finanzamt) erließ einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 2011, in dem es Hallengebäude, Wohnhaus und Außenstall nebst 2.310 qm Grund und Boden als Betriebsgrundstück, Grundstücksart Geschäftsgrundstück, ansah und im Sachwertverfahren bewertete. Die Fläche von ca. 40 x 58 qm wird begrenzt durch die Straße, rückwärtig durch die gedachte Verlängerung der hinteren Wand des Außenstalls, seitlich durch die gedachten Verlängerungen der Seitenwand des Hallengebäudes und des Giebels des nicht vermieteten weiteren Stalls der Kläger. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Kläger legten einen mit Wirkung zum 1. August 2012 geänderten Mietvertrag mit den bisherigen Mietern für die Reitanlage vor. Nunmehr war vom Altvertrag abweichend vereinbart, dass der Vorraum zur Reithalle, ein Abstellraum, die Sattelkammer mit Stahlschränken, das WC und die Führanlage von Vermieter und Mieter gemeinsam und die Reithalle „nach besonderer Vereinbarung” an vier Tagen wöchentlich vom Vermieter und an drei Tagen vom Mieter genutzt werden. Nicht mehr vermietet ist der Futterraum. Die Lagerfläche für Heu und Stroh ist von 5 x 12 qm auf 5,26 x 7 qm verringert. Der Mietzins wie auch die Verpflichtung der Mieter zur Tragung der Nebenkosten blieb unverändert. Beigefügt war eine mit „Nutzungsaufteilung Halle” überschriebene Berechnung, die für das Hallengebäude unter Einbeziehung der Außenboxen bei einer Aufteilung nach Zeitanteilen (Halle) und im Übrigen nach Quadratmetern als Mittelwert der beiden Nutzungsanteile eine Nutzung von 51,34 v. H. der Kläger auswies. Für die gemeinsam zu nutzenden Gebäudeteile und Flächen war eine je hälftige Nutzung angesetzt. Die Kläger führten aus, die überwiegende Nutzung der Reithalle mit Nebenanlagen liege wie vorher bei ihnen, es müsse sich eine neue Berechnung des Einheitswerts ergeben.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2013 mit Bescheid vom 31. Juli 2013 ab. Es war der Auffassung, es sei nicht nachgewiesen, dass die Reithalle im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) dauerhaft dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt se...

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