Tenor

Die Klagen werden auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Da über die Klage schon durch Gerichtsbescheid vom 27. September 1993 entschieden wurde, wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§ 90 a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Die Klägerin hat nach Bekanntgabe des Gerichtsbescheides noch folgendes vorgetragen bzw. ausgeführt:

1. Für die Nichtigkeit des Haftungsbescheides sprächen entgegen der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung folgende Gesichtspunkte:

  1. Der Änderungsbescheid vom 26. Juli 1982 sei nicht hinreichend bestimmt, denn es sei ihm nicht zu entnehmen, wie sich die Haftungsschuld von 216.821,46 DM im einzelnen zusammensetze.
  2. Der Bescheid sei auf eine Änderungsvorschrift, nämlich § 131 Abs. 1 AO gestützt, die hier nicht in Betracht komme.
  3. Den Bescheiden fehle die erforderliche Begründung.
  4. Die Haftung für Umsatzsteuer beruhe auf den Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese hätten jedoch durch die Umsatzsteuer-Jahresbescheide 1980 und 1981 ihre Wirkung verloren und hätten aufgehoben werden müssen. Wegen der Akzessiorität der Haftung dürfe die Haftungsschuld nicht höher sein als die Steuerschuld.

2. Das Rechtsbehelfsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Schreiben ihres Ehemannes vom 14.05. und 15.06.1982, die das FA und das FG als Einspruchsantrag ansähen, habe sie nicht verfaßt. Das gehe auch aus dem Briefkopf hervor. Das Einspruchsschreiben vom 28.04.1982 sei unter ihrer Anschrift, die beiden anderen Schreiben dagegen seien unter der Anschrift ihres Mannes eingereicht worden. Sie selbst habe ihren Einspruch also nicht eingeschränkt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei im Rechtsbehelfsverfahren ein bestimmter Antrag nicht erforderlich, zumal das FA den Bescheid im Einspruchsverfahren in vollem Umfang erneut zu prüfen habe (§ 367 Abs. 1 AO).

Nach dem Urteil des BFH vom 28. Januar 1982 V R 100/80 (BStBl II 1982, 292) sei nach Teilrücknahme eines Haftungsbescheids (der Änderungsbescheid vom 26. Juli 1982 sei ein solcher Teilrücknahmebescheid) das Verfahren gegen den ursprünglichen, durch den Teilrücknahmebescheid geänderten Haftungsbescheid fortzusetzen. Der Teilrücknahmebescheid brauche nicht angefochten zu werden. Aber auch als sog. Abhilfebescheid hätte der Änderungsbescheid vom 26. Juli 1982 nicht nochmals angefochten werden müssen. Dabei komme es auf die Ansicht des FA, das den Einspruch für erledigt gehalten habe, nicht an (BFH-Urteil vom 4. November 1981 II R 119/79, BStBl II 1982, 270).

3. Das Gericht habe im Gerichtsbescheid zu Unrecht die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids infragegestellt. Es habe übersehen, daß sie (die Klägerin) im Gegensatz zu ihrem Ehemann nicht an der GmbH beteiligt gewesen sei und daß das FA gewußt habe, daß ihr Mann sowohl Alleingesellschafter als auch Verfügungsberechtigter gewesen sei, daß sie als formelle Geschäftsführerin hingegen überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden bereitzustellen.

Obwohl das FA überhaupt nicht geprüft habe, ob sie überhaupt über Mittel zur Bezahlung von Steuerschulden verfügen konnte, habe das Gericht die Auffassung des FA bestätigt, daß sie ihre Pflichten als Geschäftsführerin grob fahrlässig verletzt habe.

4. Bedenklich sei, daß das Gericht eine Nachbesserung des Haftungsbescheids derart für möglich halte, daß ihre alleinige Inanspruchnahme nachträglich für rechtmäßig gehalten werde.

5. Es sei unzutreffend, daß sie alle Einwendungen gegen den Haftungsbescheid schon im Einspruchsverfahren hätte geltend machen können, denn das FA habe die Umsatzsteuer 1980 und 1981 erst im September 1982 festgesetzt. Wären die Bescheide ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, hätte sie zumindest die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf die in den Jahressteuerbescheiden festgesetzten Beträge geltend machen können. Es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, die Änderung des Haftungsbescheids zu verweigern.

Die Klägerin beantragt,

in der Sache XI 436/90:

den Haftungsbescheid vom 16.04.1982 i.d.F. des Bescheids vom 26.07.1982 und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid vom 2.10.1990 aufzuheben;

in der Sache XI 149/91:

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.10.1990 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 15.03.1991 den Beklagten zu verpflichten, den Haftungsbescheid vom 16.04.1982 i.d.F. vom 26.07.1982 zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hält an der im Gerichtsbescheid vom 27. September 1993 getroffenen Entscheidung fest und nimmt auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird die Begründung des Gerichtsbescheids wie folgt ergänzt:

1. Die von der Klägerin aufgezählten Fehler, die nach ihrer Ansicht zur Nichtigkeit des Bescheids und des Änderungsbescheids führen, sind weder einzeln noch insgesamt so tiefgreifend, daß sie zur Nichtigkeit der Bescheide führen. An der unter 1. a der Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids dargestellten Auffassung wird festgehalten.

2. Das R...

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